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Klose, SGB I § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallvers ... / 2.6.1.3.1 Soziale Hilfen

Siegfried Wurm
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Rz. 16

Der Unfallversicherungsträger hat nach Eintritt eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit neben den medizinischen Rehabilitationsleistungen und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Leistungen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen zu erbringen. Darunter versteht man u. a. die in den §§ 39 bis 41 SGB VII geregelten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, welche im Terminus des SGB IX als Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) geregelt sind. Die Leistungen werden erbracht, um den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder sie – auch in ihrer Wohnung – so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Mit der Hilfe soll dem Unfallverletzten bzw. dem an einer Berufskrankheit Leidenden

  • das selbstbestimmte Leben in der eigenen Wohnung, ggf. auch in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • die Integration in die Gesellschaft,
  • der Umgang und die Begegnung mit anderen Menschen sowie
  • das Erledigen von persönlichen Angelegenheiten und
  • das Wahrnehmen von Freizeitinteressen

ermöglicht oder erleichtert werden. Dazu gehören auch Hilfen zur Ermöglichung des Besuchs von Veranstaltungen etc. in dem Umfang, wie es üblicherweise auch Menschen ohne Behinderungen tun (z. B. Fahrdienste).

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Terminus des SGB VII) bzw. zur sozialen Teilhabe (Terminus des SGB IX) sind gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. den gegenüber den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig.

 

Rz. 17

Die "sozialen" Leistungen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen beziehen, auch die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht zu den Hilfsmitteln im Rahmen

  • der Krankenbehandlung/Rehabilitation (vgl. § 33 SGB V, § 42 Abs. 1 Nr. 6 bzw. § ...

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