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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten einhergehen, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft dazu nicht fähig sind (§ 67 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehören nach § 68 Abs. 1 SGB XII insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

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