Rz. 15

Im Neunten Kapitel des SGB XII sind die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen aufgeführt. Nach § 70 SGB XII erhalten Personen mit eigenem Haushalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Nach § 71 Abs. 1 SGB XII soll alten Menschen außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen des SGB XII Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. In Abs. 2 sind beispielhaft verschiedene Leistungen aufgeführt. Nach § 72 SGB XII erhalten blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. § 73 SGB XII enthält eine Öffnungsklausel, wonach Hilfe in sonstigen Lebenslagen erbracht werden kann. Voraussetzung ist allerdings stets, dass der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge