Rz. 18
Die in Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Leistungen werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Nebenleistung der Hauptleistung" bezeichnet. Sie sollen die finanziellen Folgen der Teilnahme an einer Teilhabeleistung ausgleichen (unterhaltssichernde Leistungen, Reisekosten, Haushaltshilfe, Kosten für die erforderliche Kinderbetreuung) oder den Rehabilitationserfolg sichern (Rehabilitationssport, Funktionstraining).
Die in Abs. 1 Nr. 4 erwähnten Entgeltersatzleistungen können nur im zeitlichen Zusammenhang mit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzend erbracht werden. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ist hier leider etwas ungenau, da der Eindruck erweckt wird, dass die aufgeführten unterhaltssichernden Leistungen auch im Zusammenhang mit den Leistungen zur sozialen Teilhabe bzw. mit den Leistungen zur Teilhabe an Bildung stehen können. Dem ist aber nicht so.
Bei den unter Buchst. a aufgeführten Leistungen handelt es sich ausschließlich um unterhaltssichernde Leistungen. Näheres zu diesen Leistungen ergibt sich aus folgender Übersicht:
Die unterhaltssichernden Leistungen können während der eigentlichen Maßnahme und auch für Zwischen- oder Übergangszeiträume gezahlt werden. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen zu den §§ 64 ff. SGB IX verwiesen.
Rz. 19
Die bei Buchstabe 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b aufgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit setzen voraus, dass Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tatsächlich gezahlt wird. Ein Ruhen dieser Entgeltersatzleistungen löst keine Beitragspflicht aus. Für die Berechnung wird ein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das 80 % des vorher erzielten Arbeitsentgelts (Regelentgelt) entspricht. Nähere Informationen hierzu enthält die Komm. zu § 64 SGB IX.
Rz. 20
In den Buchst. c bis e werden weitere ergänzende Leistungen zur Teilhabe aufgeführt. Es handelt sich hier um folgende Leistungen:
Leistung: |
Näheres geregelt in: |
Reisekosten (einschließlich Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Familienheimfahrten) |
§ 73 SGB IX (Anmerkung: § 73 Abs. 4 SGB IX gilt nicht für die Krankenversicherung, vgl. § 60 Abs. 5 SGB V) |
Haushaltshilfe- oder Betriebshilfe – einschließlich der Erstattung von Kinderbetreuungskosten |
§ 74 SGB IX |
Rehabilitationssport (wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf den Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung; Ziel ist es u. a., dessen Ausdauer und Kraft zu stärken sowie die Koordination und Flexibilität zu verbessern) |
§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX |
Funktionstraining (Ziel ist u. a. der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen sowie das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, die Schmerzlinderung sowie die Bewegungsverbesserung) |
§ 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX |
Während sowohl Reisekosten als auch die Haushalts-/Betriebshilfe einschließlich der Kinderbetreuung nur für die Zeit und im zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Maßnahme beansprucht werden können, dient der Rehabilitationssport und das Funktionstraining i. d. R. der Sicherung des Rehabilitationserfolgs. Beide Leistungen dienen somit nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Sicherung des Rehabilitationsziels bzw. der Vorbeugung des Eintritts einer Behinderung (z. B. bei chronisch kranken Menschen).