Rz. 5

Die Vorschrift regelt inhaltlich nur den Rechts- oder Ermessensanspruch auf Sozialleistungen. Dies sind die Ansprüche auf Dienst-, Sach- oder Geldleistungen nach § 11, die in Verbindung mit den einzelnen Gesetzbüchern der Verwirklichung der in §§ 3 ff. geregelten Rechte dienen.

 

Rz. 6

Außerhalb des SGB geregelte Ansprüche sind auch dann keine Sozialleistungsansprüche i. S. v. § 38, wenn sie gleiche oder ähnliche Leistungen vorsehen (z. B. im Bundesentschädigungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz). Diese unterliegen daher nicht unmittelbar den §§ 38 ff., was jedoch einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht ausschließt.

 

Rz. 7

Die in § 38 enthaltene Begrenzung der Rechtsansprüche auf Sozialleistungen schließt jedoch nicht aus, auch andere Ansprüche, Rechtspositionen oder Gestaltungsrechte im Geltungsbereich des SGB als subjektive Rechte anzusehen. Die Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen oder die Gewährung von Akteneinsicht, die Erstattungsansprüche der Versicherungsträger untereinander oder gegenüber Dritten, der Anspruch auf das Unterlassen einer rechtsbeeinträchtigenden Handlung oder das Recht auf Befreiung von Versicherungspflichten oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung setzen notwendigerweise ein entsprechendes, auch gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht voraus. Es bedarf dazu jedoch nicht des Rückgriffs und der entsprechenden Anwendung des § 38, um auch solche Ansprüche als zwingende Rechtsansprüche anzusehen.

 

Rz. 8

Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Sozialleistungen i. S. d. SGB bedeutet aber andererseits auch, dass Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Leistungsträger auch ausschließen und einen Rechtsanspruch ausdrücklich verneinen können (z. B. § 109 Abs. 2, § 121a Abs. 3 SGB V für den Abschluss von Verträgen). Dies folgt auch aus dem Vorbehalt für abweichende Regelungen nach § 37.

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