Rz. 3
Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn es sich um Geldleistungen als Sozialleistung (§ 11) des zuständigen Leistungsträgers handelt. Auf diese Geldleistungen muss ein Rechtsanspruch (§ 38) bestehen. Auf Sach- und Dienstleistungen ist die Vorschrift daher schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Hat sich der Sozialleistungsberechtigte eine Sach- oder Dienstleistung selbst beschafft und steht ihm dafür ein Erstattungsanspruch zu, sind Vorschusszahlungen auf diesen Erstattungsanspruch nicht zu erbringen, weil es in soweit an der von § 42 vorausgesetzten Bedarfssituation fehlt (so auch Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 42 Rz. 28). Der erstattungspflichtige Leistungsträger ist aber nicht gehindert, Abschlagzahlungen auf einen anerkannten Kostenerstattungsanspruch zu zahlen, wenn die Höhe noch nicht genau feststeht; § 42 ist aber dafür nicht maßgeblich. Bei Sozialhilfeleistungen findet die Vorschrift keine Anwendung, weil diese Leistungen einen unmittelbar vorhandenen Bedarf ausgleichen sollen und mit dem Bedarf bereits der Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Soweit vorrangige Ansprüche bestehen, ist die Möglichkeit der Überleitung bzw. Erstattung dieser Ansprüche auf und an den Sozialhilfeträger gegeben.
Rz. 4
Die Vorschrift findet dem Grunde nach nur Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers für die Geldleistung geklärt ist. Ist diese Frage unklar, ist § 43 anwendbar. Wurde die Zuständigkeit irrtümlich angenommen, ist der Ausgleich mit dem wirklich zuständigen Träger nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der unzuständige Sozialleistungsträger zunächst Vorschüsse nach § 42 erbracht hatte.
Rz. 5
Der Anspruch muss dem Grunde nach bestehen, woraus sich dann bei gesetzlichen Ansprüchen (§ 38) auch die gesetzliche Höhe ergibt. Eine förmliche Entscheidung über den Anspruch dem Grunde nach ist wegen der Eigenständigkeit der Vorschussgewährung nicht erforderlich. Lediglich wegen der Höhe des Zahlbetrags dürfen noch Unklarheiten bestehen. Dies kann besonders im Zusammenhang mit Renten der Fall sein, wenn noch rentenrechtliche Zeiten und relevante Sachverhalte zu ermitteln sind, oder bei sonstigen einkommensabhängigen Leistungen, bei denen noch Einkünfte zu ermitteln sind. Da die Einkommenshöhe bei einigen Sozialeistungen (z. B. Sozialhilfe, Ausbildungsförderung oder Wohngeld) auch den Anspruch dem Grunde nach betrifft, hat § 42 für derartige Fallgestaltungen wenig praktische Bedeutung. Für den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 (mit Übergangsregelung in § 80 SGB II) mit § 41 a SGB II eine eigenständige Regelung über Vorschüsse für Geld- und Sachleistungen getroffen.
Rz. 5a
Obwohl die Vorschrift dem Grunde nach voraussetzt, dass der Anspruch dem Grunde nach geklärt ist, kann sich jedoch im Verlauf von weiteren Ermittlungen herausstellen, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. Auch in diesen Fällen richtet sich die Rückforderung nach Abs. 2, denn die Zuerkennung von Vorschüssen auf eine Sozialleistung beinhaltet keine verbindliche Anerkennung der Leistung dem Grunde nach (vgl. BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 2 U 5/06 R, NZA 2007 S. 1270). Insoweit ist zwischen der Vorschussbewilligung und der endgültigen Leistungsbewilligung strickt zu unterscheiden.
Rz. 6
Wenn der gesetzliche Anspruch dem Grunde nach feststeht, ist er auch bereits in der gesetzlichen Höhe fällig, so dass in § 42 für die Vorschusszahlung die Fälligkeit der Hauptleistung nicht mehr erwähnt werden musste. Die Frage, ob für die Zahlung von Vorschüssen auch die Fälligkeit der Hauptforderung zu fordern ist oder davon abgesehen werden kann, stellt sich daher dem Grunde nach nicht (vgl. Bigge, in: Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, SGB I, § 42 Rz. 6; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 42 Rz. 15, Stand: Juli 2014; Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 42 Rz. 18, Stand: 1.10.2011; a. A. Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 42 Rz. 8 unter Hinweis auf die Eigenständigkeit von Vorschuss und Hauptanspruch). Durch die Zahlung von Vorschüssen kann der Sozialleistungsträger daher auch den Umfang seiner Verzinsungspflicht nach § 44 während der längerdauernden Bearbeitungszeit reduzieren.
Rz. 7
Grundsätzlich ist eine Vorschusszahlung auch auf Ermessensleistungen in Geld möglich, wenn diese durch Bescheid dem Grunde nach anerkannt sind, weil erst dann der Anspruch dem Grunde nach besteht (vgl. Komm. zu § 40) die Höhe der Leistung aber noch unklar sein kann. Soweit es jedoch, wie z. B. bei zugesagter Erstattung erst künftig entstehender Kosten, an der Fälligkeit fehlt, kommen Vorschüsse nur im Sinn von Abschlags- oder Vorwegzahlungen in Betracht.