Rz. 16

Durch Abs. 1 Satz 2 wird dem Sozialleistungsberechtigten ein Anspruch auf Vorschusszahlung eingeräumt, wenn diese beantragt wird. Dies setzt einen eigenständigen Antrag des Berechtigten auf eine Vorschusszahlung an ihn voraus. Der Leistungsantrag selbst kann nicht zugleich auch als Antrag auf Vorschuss angesehen werden, weil dann der Satz 2 überflüssig wäre. An die Form des Antrags sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Er muss nicht notwendig ausdrücklich als Antrag auf Vorschuss gestellt und formuliert sein. Ausreichend ist jedes Schreiben, in dem ein Bedarf an der alsbaldigen Zahlung der erwarteten Geldleistung zum Ausdruck gebracht wird.

 

Rz. 17

Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht und sich nach dem Stand der Ermittlungen ein Zahlbetrag an den Berechtigten ergeben würde. Ist wegen Überleitung auf den Sozialhilfe- oder einen anderen Träger eine Zahlung an den Berechtigten nicht mehr möglich, ist und kann die Vorschussgewährung abgelehnt werden.

 

Rz. 18

Über die Höhe der Vorschusszahlung hat der zuständige Träger auch bei einem Antrag unter Ausübung seines Ermessens zu entscheiden. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer von Amts wegen veranlassten Vorschusszahlung (vgl. Rz. 14).

 

Rz. 19

Für die Vorschusszahlung auf Antrag ist als späteste Frist der Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags vorgesehen. Diese Frist schließt eine vorherige Vorschusszahlung ein.

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