Rz. 31
Durch Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. q des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 in Abs. 2 der Satz 3 angefügt, der für den Erstattungsanspruch auf die entsprechende Anwendung von § 50 Abs. 4 SGB X verweist. Zugleich wurde § 45 Abs. 4, der für die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 42, 43 auf Abs. 1 und 2 des § 45 und damit die kraft Gesetzes laufende 4-jährige Verjährungsfrist verwies, gestrichen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X unterliegt der Erstattungsanspruch einer 4-jährigen Verjährungsfrist ab Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheides nach § 50 Abs. 3 SGB X. Nach § 50 Abs. 3 SGB X ist allerdings ein schriftlicher Bescheid über den Erstattungsanspruch erforderlich, wenn der die Leistung begründende Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben wird (vgl. Komm. zu § 50 SGB X), was für die Erstattung nach Abs. 2 Satz 2 gerade nicht erforderlich ist. Aus der entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X wird man folgern müssen, dass die Verjährung insoweit mit dem Ablauf des Kalenderjahres der endgültigen Feststellung des zustehenden Leistungsanspruchs und dem sich daraus dann kraft Gesetzes ergebenden Erstattungsanspruchs beginnt. Da es, abweichend von den Regelungen des § 50 SGB X, einer Aufhebung des Vorschussbescheides und einer den Erstattungsanspruch begründenden schriftlichen Festsetzung der Erstattung nicht bedarf, läuft die Verjährung daher grundsätzlich auch ohne Bescheiderteilung über den Erstattungsbetrag (vgl. auch § 113 SGB X zur Verjährung der kraft Gesetzes entstehenden Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander). Ob mit dem Verweis auf § 50 Abs. 4 SGB X die Verjährung so geregelt werden sollte, dass diese erst in Abhängigkeit von einem eigenen unanfechtbaren Erstattungsbescheid eintreten soll (so die überwiegende Auffassung vgl. Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 42 Rz. 44; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 42 Rz. 48, Stand: Juli 2014; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 42 Rz. 84), erscheint zweifelhaft. Dies würde bedeuten, dass dann der Verjährungsbeginn davon abhängig wäre, wann der Sozialleistungsträger einen Erstattungsbescheid erlässt. Erfolgt dieser Erstattungsbescheid erst erhebliche Zeit nach der Vorschusszahlung, könnte man dem nur mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung begegnen (so Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 42 Rz. 45, Stand: 1.10.2011).
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Wird zudem durch einen Verwaltungsakt der Erstattungsbetrag festgestellt und die Rückzahlungspflicht geltend gemacht, ist dieser Bescheid als ein solcher zur Durchsetzung der Ansprüche i. S. d. § 52 SGB X anzusehen, so dass dann ohnehin die 30-jährige Verjährungsfrist gilt, womit für die 4-jährige Verjährungsfrist kein Anwendungsbereich mehr bliebe.