Rz. 17

Stellt der Berechtigte einen Antrag auf vorläufige Leistungen, entsteht die Pflicht zur Gewährung der vorläufigen Leistung als Anspruchsleistung. Mit dem Antrag verbunden ist der nach Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Beginn der vorläufigen Leistung ab dem Ablauf des Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

 

Rz. 18

Über diesen Antrag auf die vorläufige Leistungsgewährung ist im Regelfall durch Verwaltungsakt zu entscheiden, der die Entscheidung nur über die Vorläufigkeit des Anspruchs deutlich zum Ausdruck bringen sollte, um nicht als Entscheidung über den eigentlichen Sozialleistungsanspruch missverstanden zu werden. Der Verwaltungsakt kann auch befristet werden, um einer nur vorübergehenden Bedarfslage Rechnung zu tragen. Er erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X mit der Zubilligung der ursprünglich beantragten Sozialleistung.

 

Rz. 19

Wie beim Vorschuss nach § 42 wird mit dem Vorleistungsanspruch nicht zugleich über den zugrunde liegenden Sozialleistungsanspruch selbst entschieden (vgl. BSG, Urteil v. 24.10.1985, 2 RU 53/84). Insbesondere wird dadurch keine Zuständigkeit des vorleistenden Trägers für den Sozialleistungsanspruch anerkannt.

 

Rz. 20

Entsprechend der Vorläufigkeit der Entscheidung kann die Vorleistung eingestellt werden, wenn sich herausstellt, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestand oder fortbesteht oder ein anderer Träger die Sozialleistung erbringt, weil er seine Zuständigkeit bejaht. Die Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X über die Rücknahme von Verwaltungsakten gelten nicht.

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