Rz. 24

Für den Ausgleich der vorläufigen mit den endgültigen Sozialleistungen wird auf die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2, für Stundung, Niederschlagung und Erlass eines Erstattungsanspruchs auf § 42 Abs. 3 und damit auf § 76 SGB IV verwiesen. Da nur auf die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 verwiesen wird, sind auch Sach- und Dienstleistungen, nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Geld umgerechnet, zu erstatten, auch wenn § 42 selbst unmittelbar nur für Geldleistungen gilt.

 

Rz. 25

Die vorläufigen Leistungen sind auf die Leistungen des endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers anzurechnen. Für die Anrechnung sind die einschränkenden Regelungen über die Aufrechnung nach § 51 nicht anzuwenden. Die vom vorleistenden Träger erbrachten Leistungen gelten dem Berechtigten gegenüber als Erfüllung des Anspruchs des verpflichteten Trägers (§ 107 Abs. 1 SGB X), der diese also nicht noch einmal fordern kann.

 

Rz. 26

Der endgültig zuständige Träger hat den Anspruch nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen. Ist danach der eigentliche Sozialleistungsanspruch durch die vorläufigen Leistungen nicht vollständig erfüllt, hat er Nachzahlungen zu erbringen.

 

Rz. 27

Ist nach den Vorschriften des zuständigen Trägers eine Überzahlung eingetreten, steht der Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 dem endgültig zur Leistung verpflichteten Träger zu. Er muss ihn gegenüber dem Berechtigten geltend machen und hat dann auch über Stundung, Niederschlagung und Erlass des Erstattungsanspruchs zu entscheiden. Unabhängig davon hat er dem vorleistenden Träger aber die nach dessen Vorschriften und dessen Ermessensausübung nach § 43 erbrachten vorläufigen und ggf. auch höheren Leistungen nach den §§ 102 ff. SGB X zu erstatten.

 

Rz. 28

Die Erstattungspflicht der Träger untereinander richtet sich nach den §§ 102 ff. SGB X (vgl. Komm. dort). In diesem Zusammenhang kann dann auch § 43 für erbrachte Ermessensleistungen relevant werden, wenn die Unzuständigkeit auch für eine Ermessensleistung erst später erkannt wird und der zuständige Träger sich hinsichtlich seiner Erstattungspflicht auf eine fehlerhafte Ermessensausübung des vorleistenden Trägers beruft. Die Erstattungsansprüche sind mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgen und setzen die rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs (vgl. § 111 SGB X) voraus.

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