Rz. 40
Ahrens, Zahlungs- oder Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz, NJW Spezial 2017 S. 341.
ders., Aktuelles zum Pfändungsschutzkonto, NJW Spezial 2018 S. 85.
Bienert, Zur Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit, SGb 2009 S. 576.
von Einem, Rechtsfragen der bargeldlosen Beitragsentrichtung, SozVers 1983 S. 34.
ders., Rückforderung überzahlter Renten im Wege schlichter Rückbuchung, SGb 1988 S. 484.
Frohn, Zivilistische oder öffentlich-rechtliche Rückabwicklung fehlgeschlagener Sozialleistungen, BayVBl. 1992 S. 7.
Gabbert, Die Umstellung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Einführung der Single Euro Payments Area (SEPA), RVaktuell 2013 S. 317.
Geschwandtner/Bornemann, Girokonto für jedermann, NJW 2007 S. 1253.
Hammel, Die Auszahlung von Geldleistungen an bedürftige Personen ohne eigene Bankverbindung – ein regelmäßig kostenpflichtiger Vorgang?, info also 2019 S. 161.
Hartmann, Überzahlung wegen Todes, SozVers 1995 S. 118.
Meydam, Auszahlung von Geldleistungen, Aufrechnung, Verrechnung und Pfändung, SGb 1981 S. 532.
Mrozynski, Das SGB I – ein Projekt von begrenzter Reichweite (II), SGb 2016 S. 69.
Paulsen-Rist, Auszahlung von Geldleistungen durch den Rentenversicherungsträger, jurisPR-SozR 1/2004 Anm. 3.
Rabe, Rückforderung überzahlter Rente, NZS 1996 S. 16.
Richter, Aktuelles zum SGB I – Der Schutz von Sozialleistungen bei der Kontopfändung, info also 2012 S. 147.
Rz. 41
Ein Bausparkonto ist ein Konto i. S. v. § 47. Kindergeld ist auf ein Bausparkonto zu überweisen, wenn dies ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist:
BSG, Urteil v. 12.9.1984, 10 RKg 15/83.
Die den Kreditinstituten in den Überweisungsvordrucken formularmäßig eingeräumte Befugnis, den Überweisungsbetrag einem anderen Konto des Empfängers als dem angegebenen gutzuschreiben (Fakultativklausel), benachteiligt den Überweisungsauftraggeber entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 9 AGBG unwirksam:
BGH, Urteil v. 5.5.1986, II ZR 150/85, Urteilsanmerkung von Canaris, ZIP 1986 S. 1042.
Eine Sozialleistung, die auf ein Girokonto der Ehefrau des Berechtigten überwiesen wird, für das dieser lediglich Bankvollmacht hat, wird durch die Pfändungsschutzvorschrift des § 55 SGB I nicht vor einer Verrechnung bzw. Aufrechnung mit Schulden der Kontoinhaberin gegenüber dem Kreditinstitut geschützt:
BGH, Urteil v. 12.10.1987, II ZR 98/87.
Der Steuerpflichtige trägt die Verlustgefahr für einen Steuererstattungsbetrag, den das Finanzamt auf ein Konto überwiesen hat, das vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung als das seine bezeichnet, von ihm aber schon vorher aufgelöst und von der Bank sodann auf eine andere Person umgeschrieben worden ist:
BFH, Urteil v. 10.11.1987, VII R 171/84.
Die Vorschriften des BGB über den Leistungsort (§§ 269 f) sind auf die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar, soweit für diese keine abweichenden, den Anforderungen des § 31 SGB I genügenden Regelungen bestehen:
BSG, Urteil v. 11.12.1987, 12 RK 40/85.
Die kostenfreie Überweisung von Geldleistungen verpflichtet nicht zur Übernahme der beim Berechtigten entstehenden und durch die Abhebung der Leistung anfallenden Buchungsgebühr:
BSG, Urteil v. 24.1.1990, 2 RU 42/ 89.
Die bloße Angabe der Kontonummer der Ehefrau auf einem Auszahlungsschein für Krankengeld ist keine Abtretungsanzeige. Zu den Rechtsfolgen, wenn der Berechtigte ausdrücklich auf die Überweisung auf das Bankkonto der Ehefrau gebeten hatte. Das Gesetz lässt die Überweisung auf ein beliebiges Konto des Leistungsberechtigten zur Tilgung des Sozialleistungsanspruches ausreichen:
LSG Berlin, Urteil v. 22.3.2000, L 9 KR 19/98.
Eine die aufschiebende Einrede rechtfertigende Kollision zwischen Rentenzahlungspflicht und Obhutspflicht liegt jedenfalls vor, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Geld weder dem Rechtsinhaber zu seiner freien Verfügung noch gemäß seinem freien Willen einem von ihm benannten Dritten zufließt, weil auf ihn durch Zwang, widerrechtliche Drohung oder durch arglistige Täuschung eingewirkt wird:
BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 48/99 R.
Überweist der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfebetrag auf ein anderes Konto als der Hilfeempfänger in seinem Sozialhilfeantrag angegeben hat, so hat diese Überweisung nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Hilfeempfänger sich mit der Überweisung auf dieses Konto ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt. Zur Frage, wie eine formell auf einem Verwaltungsakt beruhende faktische Doppelzahlung und die damit einhergehende Vermögensverschiebung rückabzuwickeln ist:
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2002, 7 S 2287/00.
Derjenige, der durch seine Angaben die Überweisung auf ein bestimmtes Konto veranlasst, muss die auf dieses Konto erfolgte Zahlung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen; er trägt demgemäß das Übermittlungsrisiko:
LSG Brandenburg, Urteil v. 24.4.2003, L 6 V 10/02.
Der Leistungsträger ist im Regelfall verpflichtet, dem Wunsch des...