Rz. 22

Vgl. auch die Nachweise bei § 24 SGB I.

Burgemeister, Posttraumatische Symptome im Alter – Zur Reaktualisierung traumatischer Kriegserlebnisse bei ehemaligen Wehrmachtssoldaten, Med Sach 2002 S. 127.

Dahm, Verschollenheit im sozialen Entschädigungsrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, ZfS S. 2003, 71.

Dannecker/Biermann, Das Opferentschädigungsgesetz im Spannungsfeld der Rechtsgebiete am Beispiel von ausländischen Strafgefangenen als Opfer von Gewalttaten durch Mitgefangene, SGb 2002 S. 469.

dies., Die Bedeutung des Strafrechts für das Opferentschädigungsrecht aus materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Sicht, SGb 2000 S. 101.

Eischberger/Eischberger, Der Kindesmissbrauch im Opferentschädigungsgesetz, ZfS 2004 S. 193.

Heinz, Der "OEG-Schockschaden" – Die Behandlung eines Schadensfalls im Recht der Gewaltopferentschädigung, ZfS 2005 S. 69.

ders., Der "tätliche Angriff" in der Gewaltopferentschädigung – Ein Begriff mit scharfen Konturen – Ist das Öffnen eines Gullyschachts ein Gewaltakt?, ZfS 2004 S. 28, 65.

ders., Zur rechtlichen Bewertung emotional wirkender Vernachlässigung von Schutzbefohlenen im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes, ZfS 2001 S. 97.

ders., Zur Anwendung der Ausschlußklausel des § 1a BVG, SGb 2000 S. 253.

ders., Die Abgeltung von Mehrbedarf bei Menschen mit Behinderung nach dem sozialen Entschädigungsrecht einerseits und nach dem Fürsorgerecht des SGB XII andererseits – eine Gegenüberstellung, WzS 2009 S. 289, 330.

ders., Der Ausgleich von Erwerbsschaden nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, ZFSH/SGB 2013 S. 19.

ders., Zur Funktion oder Dysfunktion der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB I bei der Rechtsanwendung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches, ZFSH/SGB 2012 S. 9.

Jung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§ 5 SGB I) und gesetzliche Unfallversicherung, BG 2004 S. 486.

Keller, Die vorläufige Heilbehandlung im Sozialen Entschädigungsrecht gemäß § 10 Abs. 8 BVG unter Geltung des SGB IX, ZfS 2005 S. 299.

Kessler, Die gesetzlichen Grundlagen des sozialen Entschädigungsrechtes, ZfS 2001 S. 235.

Leonhardt, Wie ist eine Kausalitätsbeurteilung psychischer Störungen im sozialen Entschädigungsrecht möglich?, Med Sach 2002 S. 188.

Loytved, Zur Anerkennung von so genannten Schockschäden im Gewaltopferentschädigungsrecht, Med Sach 2005 S. 148.

Müller-Boysen, § 1a BVG und die "abgeleiteten Leistungen", SGb 1999 S. 689.

Mutschler, Versicherungsschutz gegen Angriffe Dritter in der gesetzlichen Unfallversicherung. NZS 2014 S. 647.

Schmitt, Die posttraumatische Belastungsstörung im sozialen Entschädigungsrecht, VSSR 2006 S. 69.

Stevens/Foerster, Über den Ursachenzusammenhang in der medizinischen Begutachtung, Med Sach 2003 S. 104.

Voß, Opferentschädigung – Dissoziative Identitätsstörung als Folge sexuellen Mißbrauchs?, ZfS 2005 S. 100.

ders, Das Bundesversorgungsgesetz als Leitgesetz für das soziale Entschädigungsrecht – Vorschläge für eine Strukturreform, ZfS 2003 S. 161.

Wulfhost, Verfassungswdrigkeit des "Unwürdigkeits"-Tatbestandes des § 1a Bundesversorgungsgesetz, ZfS 2001 S. 266.

ders., Versorgung für Opfer bestrafungsbedingten Wehrmachts-Sonderdienstes und -gewahrsams, Die Versorgungsverwaltung, 1998 S. 90.

 

Rz. 23

Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung gehören insbesondere auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen i. S. d. § 81 Abs 1 SVG:

BSG, Urteil v.16.12.2014, B 9 V 3/13 R.

§ 15 Satz 1 KOVVfG ist für den Bereich der Soldatenversorgung grundsätzlich anwendbar:

BSG, Urteil v. 30.11.2006, B 9a VS 1/05 R, USK 2006-141, und Urteil v. 26.5.2014, B 9 V 1/14 B.

Wird ein auf Anerkennung von Schädigungsfolgen gerichteter Versorgungsanspruch auf mehrere unterschiedliche Vorgänge gestützt, so ist der Streitgegenstand derart teilbar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen ist. Im sozialen Entschädigungsrecht kommt eine Beweislastumkehr wie in Arzthaftpflichtprozessen auch dann nicht zum Tragen, wenn bei der Musterung ein Wirbelsäulenleiden übersehen worden ist, dass sich möglicherweise infolge von Wehrdienstbelastungen verschlimmert hat. Die Art und Weise der ärztlichen Behandlung während des Wehrdienstes und auch während der Kriegsgefangenschaft gehört grundsätzlich zu den diesen Verhältnissen eigentümlichen Bedingungen. Eine Schädigung kann z. B. auch darin liegen, dass ein (schädigungsunabhängiger) Leidenszustand, der bei freier Arztwahl durch entsprechende Behandlungsmethoden wahrscheinlich gebessert worden wäre, infolge einer unzureichenden truppenärztlichen oder kriegsgefangenenärztlichen Behandlung fortbesteht oder sich sogar verschlimmert:

BSG, Urteil v. 18.5.2006, B 9a V 2/05 R, Breithaupt 2006 S. 974.

Bei der Prüfung, ob Schädigungsfolgen neben anderen Ursachen annähernd gleichwertig zum vorzeitigen Ende des Berufslebens (Fall des besonderen beruflichen Betroffenseins bzw. e...

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