Rz. 5
Ein Auslagenersatz kommt nur in Betracht, wenn eine Mitwirkungshandlung nach § 61 (persönliches Erscheinen) oder § 62 (Erscheinen zu einer Untersuchungsmaßnahme) durchgeführt wurde. Auf die anderen Mitwirkungshandlungen (§ 60, §§ 63, 64) ist die Vorschrift nicht anwendbar. Bei den Mitwirkungspflichten nach § 60 handelt es sich insoweit um Mitwirkungshandlungen, die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines staatlichen Leistungsangebotes angesehen werden. Damit stimmt überein, dass nicht jede Bagatellausgabe ersetzt werden soll, etwa der Wert einer Briefmarke, um ein Dokument zu übersenden. § 60 kann daher auch nicht mittelbar in den Anwendungsbereich des § 65a gelangen. Anders als im sozialen Entschädigungsrecht reagiert der Staat nicht auf ein für die Allgemeinheit erbrachtes Sonderopfer. Hinsichtlich der Heilbehandlungen (§ 63) und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 64) sehen die Spezialgesetze eigene Kostenerstattungsregelungen vor. Soweit Bürger in diesem Zusammenhang vergleichbare Aufwendungen nicht erstattet bekommen, dürfte insoweit eine Regelungslücke vorliegen, die durch entsprechende Anwendung des § 65a geschlossen werden kann.
Rz. 6
Die Mitwirkungshandlung muss einerseits aufgrund eines Verlangens und andererseits des zuständigen Leistungsträgers durchgeführt worden sein. Beide Voraussetzungen sind auch in den §§ 61, 62 enthalten, so dass sie regelmäßig vorliegen dürften. Das Verlangen des Leistungsträgers drückt sich insbesondere in einer Einladung an den Betroffenen zur Vorsprache bzw. Untersuchung aus. Dagegen kommt ein Aufwendungsersatz nach Abs. 1 nicht bei einer Mitwirkungshandlung auf Initiative des Betroffenen in Betracht (vgl. dazu Abs. 2).
Rz. 7
Der Aufwendungsersatz nach § 65a setzt einen Antrag voraus, der allerdings an keine Form gebunden ist. Dieser Antrag kann gestellt werden, bevor Kosten angefallen sind. Auch wenn es sich bei § 65a um eine Regelung zum Ersatz angefallener Kosten handelt, wird sich der Leistungsträger einem Vorschuss nicht verweigern, damit er das Verwaltungsverfahren zügig zu Ende bringen kann.
Rz. 8
In Fällen des § 61 kommt ein Aufwendungsersatz nur in Härtefällen in Betracht. Das Gesetz enthält keine näheren Hinweise darauf, was unter einem Härtefall zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit Aufwendungsersatz können nur die Höhe der Aufwendungen und die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zur Beurteilung herangezogen werden. Zugrunde zu legen ist der Wille des Gesetzgebers, den Betroffenen keine unzumutbaren Belastungen aufzuerlegen. Eine Belastung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls als unzumutbar anzusehen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum schmälert. Das bedeutet, dass bei Antragstellern auf Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ebenso wie Beziehern dieser Leistungen regelmäßig ein Härtefall angenommen werden kann, auch soweit die Berechtigten über geschütztes Vermögen verfügen. Das dürfte auch für Schonvermögen gelten, das für Anschaffungen gedacht ist. Davon wäre abzuweichen, wenn sich nach Prüfung der Hilfebedürftigkeit herausstellt, dass der Betroffene aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Entsprechend ist bei den anderen Sozialleistungen zu entscheiden, wenn deren Höhe sich im Bereich des Existenzminimums bewegt. Bei günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Höhe der Auslagen einzubeziehen und darauf zu achten, dass durch Ablehnung eines Härtefalls das Existenzminimum nicht gefährdet wird. Im Übrigen ist denkbar, oberhalb einer pauschalierten Bagatellgrenze einen Härtefall anzunehmen. Dagegen wird es in Existenzsicherungsfällen nur mit gesicherter Höhe möglich sein, eine Pauschale für Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Den Leistungsträgern bleibt es auch unbenommen, mit den regionalen Verkehrsunternehmen Vereinbarungen über eine für die Betroffenen freie Fahrt zur und von der Behörde zu treffen; insofern könnte ein Einladungsschreiben mit entsprechendem Text wie ein Fahrschein als Fahrausweis gelten.
Rz. 9
Für den Auslagenersatz ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Mitwirkungshandlung das dem Verlangen des Leistungsträgers entsprechende Ergebnis erbracht hat. Kann z. B. eine Untersuchung nicht abgeschlossen werden, weil eine Blutentnahme misslingt, steht dies einem Aufwendungsersatz nicht entgegen. Der Leistungsträger kann jedoch den Ersatz ablehnen, wenn der Antragsteller zwar erschienen ist, aber tatsächlich nicht oder nur unzulänglich mitgewirkt hat. Letztlich ist die Aufwendungsersatzregelung auch ein geeigneter Umstand dafür, einer Unzumutbarkeit für eine Mitwirkungshandlung wirkungsvoll zu begegnen.