Rz. 10

Der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügte Satz 2 betont die Mitwirkungspflicht. Dabei muss differenziert werden zwischen der materiell-rechtlichen Mitwirkungspflicht und den verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten. Die nunmehr in § 1 Satz 2 und 3 SGB XII und § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierte materiell-rechtliche Mitwirkungspflicht war auch schon vorher dem Sozialhilferecht immanent (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG) und ist Ausfluss des Selbsthilfegrundsatzes. Für erwerbsfähige Leistungsempfänger steht die Leistungsgewährung unter dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Demgemäß ist die Mitwirkungspflicht in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II konkreter gefasst und geht wesentlich weiter als die für die nicht erwerbsfähigen Leistungsempfänger in § 1 Satz 2 und 3 SGB XII vorgesehene Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten und die bei deren Nichtbeachtung sich ergebenden Folgen sind allgemein in den §§ 60 bis 67 normiert. Darüber hinaus sehen als Spezialvorschriften §§ 31, 32 SGB II bei den Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Sanktionen vor (Absenkung oder Wegfall der Leistung).

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