Zusammenfassung
Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt. Das Brutto-Krankengeld ist der Zahlbetrag des Krankengeldes. Vom Zahlbetrag sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wenn der Krankengeldbezieher in diesen Zweigen versichert ist. Die Krankenkasse und der Versicherte teilen sich in den meisten Fällen den Beitrag, soweit er auf das Krankengeld entfällt (mit Ausnahmen). Nach dem Abzug des Versichertenanteils vom Brutto-Krankengeld ergibt sich das Netto-Krankengeld oder der Auszahlungsbetrag des Krankengeldes. Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Krankengeld nicht zu entrichten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn neben dem Krankengeld beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. Das gilt auch für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag.
Sozialversicherung: Folgende Rechtsgrundlagen sind bei beitragspflichtigen Einnahmen (§ 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III), Beitragssätzen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, §§ 158, 160 SGB VI, § 341 Abs. 2 SGB III) und der Tragung der Beiträge (§ 59 Abs. 2 SGB XI, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 1. Halbsatz SGB VI, § 347 Nr. 5 SGB III) zu beachten.
1 Beitragspflichtige Einnahmen
Beitragspflichtige Einnahmen sind 80 % des Arbeitsentgelts oder des Arbeitseinkommens, nach dem das Krankengeld berechnet ist (Regelentgelt). Als Regelentgelt wird höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs berücksichtigt (Bemessungsentgelt). Erst danach wird auf 80 % des Bemessungsentgelts gekürzt (Bemessungsgrundlage). Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen (zum 1.1. eines Kalenderjahres) werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Regelentgelt, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist deshalb vom Beginn des neuen Kalenderjahres an den geänderten Grenzwert anzupassen. Bei einer Anpassung des Krankengeldes ist auch die Bemessungsgrundlage anzupassen.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen
|
Pflegeversicherung |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung |
Rechnerisches Regelentgelt |
288,00 EUR |
288,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze (West) 2023 |
166,25 EUR |
243,33 EUR |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 2023 |
133,00 EUR (166,25 EUR x 80 %) |
194,66 EUR (243,33 EUR x 80 %) |
Beitragsbemessungsgrenze (West) 2024 |
172,50 EUR |
251,67 EUR |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 2024 |
138,00 EUR (172,50 EUR x 80 %) |
201,34 EUR (251,67 EUR x 80 %) |
Einmalzahlungen
Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berücksichtigt, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.
2 Beitragssätze
Die Beiträge werden mit dem Beitragssatz berechnet, der für den Zahlungszeitraum des Krankengeldes gilt. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe eines Zahlungszeitraums, dann ist für die Beitragsberechnung eine entsprechende Aufteilung erforderlich.
Beitragssätze |
2024 |
Pflegeversicherung |
3,4 % |
Pflegeversicherung, Beitragszuschlag für Kinderlose |
0,6 % |
Rentenversicherung |
18,6 % |
Arbeitslosenversicherung |
2,6 % |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
|
Trägeranteil |
Versichertenanteil |
Beitragszuschlag für Kinderlose |
Beitragssatz |
Hinweis |
Mitglieder ohne Kinder |
1,7 % |
1,7 % |
0,6 % |
4,00 % |
|
Mitglieder mit 1 Kind |
1,7 % |
1,7 % |
|
3,40 % |
lebenslang |
Mitglieder mit 2 Kindern |
1,7 % |
1,45 % |
|
3,15 % |
Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezählt |
Mitglieder mit 3 Kindern |
1,7 % |
1,20 % |
|
2,90 % |
Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezählt |
Mitglieder mit 4 Kindern |
1,7 % |
0,95 % |
|
2,65 % |
Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezählt |
Mitglieder mit 5 oder mehr Kindern |
1,7 % |
0,7 % |
|
2,40 % |
Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezählt |
Der Beitrag in der Pflegeversicherung erhöht sich für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,6 %. Der Beitrag erhöht sich nicht für Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden. Der Versichertenanteil von Mitgliedern mit mehr als 1 Kind reduziert sich während der Erziehungszeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr um 0,25 %.
Kinderlose Versicherte zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Zuschlag wird nicht von Mitgliedern erhoben, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden. Der Versichertenanteil von Mitgliedern mit mehr als 1 Kind reduziert sich während der Erziehungszeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr um jeweils 0,25 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
3 Beitragsberechnung
Die Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Ist der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge beteiligt, wird der Beitragsanteil des Versicherten ausgehend vom Zahlbetrag des Krankengeldes gesondert ermittelt.
Unter Zahlbetrag ist der unter Anwendung aller Ruhens-, Versagens- und Kürzungsvorsch...