Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (z. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase und Auszahlung des bislang angesparten Guthabens), werden bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit rückwirkend die Vereinbarung über die Altersteilzeit aufheben oder ändern (z. B. rückwirkende Umwandlung in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis). Maßgebend für die Höhe des Krankengeldes bleiben die tatsächlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum.

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