Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 % des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.[1]

Die Leistungsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beläuft sich 2024 monatlich auf 7.550 EUR/West und 7.450 EUR/Ost.

 
Achtung

Bezieher von anderen Leistungen

Wenn Geschädigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztenkrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, und ihnen im Anschluss daran Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlen ist, so ist bei der Berechnung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.[2] Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei einem Wechsel der Leistungsträger bei der Berechnung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung die bisherige Bemessungsgrundlage maßgeblich bleibt zwecks Vermeidung finanzieller Einbußen in bestimmten Fallkonstellationen.

Die Aufzählung der bezogenen Entgeltersatzleistungen in § 47 Abs. 5 SGB XIV umfasst auch das Versorgungskrankengeld, weil dieses aufgrund der Übergangsregelung des § 108 Abs. 1 SVG und der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 2 SEG auch nach Außerkrafttreten des BVG noch bezogen werden kann.

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