Für die nach dem KSVG Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 SGB V geregelten Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 SGB V findet keine Anwendung.
Zugunsten dieser Personengruppe wird in §§ 47 Abs. 6 SGB XIV von einer Karenzzeit abgesehen. Wegen des fehlenden Entgeltfortzahlungsanspruchs soll der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 SGB V genannten Zeitpunkten entstehen.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maßnahme weiterzuzahlen, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische Maßnahme nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich sind und aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Dies gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind und ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V zusteht oder ihnen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.
Die Regelung des § 47 Abs. 9 SGB XIV soll vermeiden, dass Geschädigte während der genannten Zwischenzeiträume finanziell unversorgt bleiben und mit Nachteilen beim Übergangsgeld zu rechnen haben. Die Erforderlichkeit einer weiteren rehabilitativen Maßnahme nach § 49 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 SGB XIV muss bereits bei Abschluss der ersten Maßnahme feststehen. Nur dann ist der innere Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen gewahrt.
Geschädigte haben eine Verzögerung i. S. d. § 49 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SGB XIV dann nicht zu vertreten, wenn die Ursachen hierfür außerhalb ihrer Sphäre liegen oder sie ihnen nicht vorwerfbar sind. Dagegen ist eine Verzögerung beispielsweise dann zu vertreten, wenn sie die Durchführung einer Folgemaßnahme bewusst verhindert oder ihre Teilnahme verweigert haben. Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung gem. §§ 49 Abs. 9 Satz 2 SGB XIV beurteilt sich nach § 140 SGB III.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.
Mit der Regelung des § 47 Abs. 8 SGB XIV wird sichergestellt, dass entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nicht endet für Geschädigte, die sich in stationärer Behandlung befinden, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bereits länger als 78 Wochen andauert.