Es werden nur die Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Jahresfrist wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und möglicher Unterbrechungen (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gebildet. Es sind auch Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Beiträge an Krankenkassen abgeführt wurden, die nicht für die aktuelle Krankengeldzahlung zuständig sind.

 
Hinweis

Jahresfrist

In der Praxis endet die Jahresfrist mit dem Kalendermonat, aus dem das laufende Arbeitsentgelt für die Berechnung des Regelentgelts stammt. Eine Auslegung am Wortlaut des Gesetzes kann zu anderen Ergebnissen führen.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums

 
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 13.1.2023
Bemessungszeitraum für das Regelentgelt Dezember 2022
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen 1.1.2022 bis 31.12.2022

§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Begründung hierzu nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder zwischenzeitlicher Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum auszugehen.

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