Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen.

 
Praxis-Beispiel

Satzungsbestimmung

Zitat

(1) Für den Wahltarif wird eine Prämie in Höhe von 1,5 % des der Prämienberechnung zugrunde liegenden Betrages von den Versicherten monatlich erhoben. Die monatliche Mindestprämie beträgt 10 EUR.
(2) Der Prämienberechnung werden bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen das festgestellte beitragspflichtige Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Die gesetzlich festgelegten Mindestbemessungsgrundlagen im Sinne des § 240 Abs. 4 SGB V finden keine Anwendung. Das beitragspflichtige Arbeitseinkommen wird maximal bis zu einem Betrag von 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V berücksichtigt. § 23a SGB IV gilt.

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