Der Anspruch auf Krankengeld wird durch eine Kürzung nicht berührt. Das entsprechende Versicherungsverhältnis wird unverändert fortgesetzt.

 
Hinweis

Anspruch auf Krankengeld

Selbst wenn die Krankengeldzahlung durch den Kürzungsbetrag vollständig eingestellt wird, bleibt der Anspruch auf Krankengeld und damit die darauf beruhende Versicherung bestehen. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist fristgerecht ärztlich festzustellen und der Krankenkasse zu melden.[1]

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