Begriff

Versicherte haben Anspruch auf eine vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn sie

  • ärztlich verordnet wurde,
  • nicht teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant behandelt werden können und
  • der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit feststellte.

Die Krankenhausbehandlung kann auch teil-, vor- und nachstationär oder ambulant erfolgen. Sie umfasst alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen als Zuzahlung 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenhausbehandlung ist in § 39 SGB V geregelt. Aussagen zur Krankenhausbehandlung haben der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) und die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. der GKV-Spitzenverband in den Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesundheits-Reformgesetzes (GR v. 9.12.1988), des GKV-Modernisierungsgesetzes (GR v. 26.11.2003) und des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (GR v. 18.6.2019-I) getroffen. Die Übergangspflege im Krankenhaus ist in § 39e SGB V geregelt.

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