Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

 

1.

ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

 

1a.

[1]ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

 

2.

eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

 

3.

Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

 

3a.

[2]ein Pflegebudget nach § 6a,

 

4.

Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

 

5.

Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.

[1] Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 29.12.2022.
[2] Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11.12.2018. Anzuwenden ab 01.01.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge