Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1. |
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, |
1a. |
[1]ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, |
2. |
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, |
3. |
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, |
3a. |
[2]ein Pflegebudget nach § 6a, |
4. |
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, |
5. |
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. |
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