Bei den in der KVdR krankenversicherungspflichtigen Rentnern werden für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der ausländischen Rente,
- der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (= Versorgungsbezüge) und
- das Arbeitseinkommen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
zugrunde gelegt.
3.1 Beitragsbemessung
3.1.1 Rentenzahlbetrag/weitere Einkünfte
Beiträge sind zunächst aus dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, werden zusätzlich nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Rentners bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsberechnung herangezogen.
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten
- Renten der Deutschen Rentenversicherung,
- Renten eines ausländischen Rentenversicherungsträgers,
- Renten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einschließlich der
- Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.
Sofern die ausländische Rente nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung des beitragspflichtigen Betrags eine Umrechnung der Währung in Euro erforderlich.
Zahlbetrag der Rente
Zahlbetrag der Rente ist der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende Rentenbetrag ohne Kürzung um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rententeilbeträge, die an Dritte gezahlt werden, mindern den Zahlbetrag der Rente nicht. Zum Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch auf nach entrichteten Beiträgen beruhende Rentenleistungen. Die Einbeziehung dieser Renten in die Beitragspflicht zur KVdR ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum Zahlbetrag der Rente gehört auch der Rententeil aus der Höherversicherung, der auf freiwillige Beiträge des Versicherten zur Höherversicherung beruht.
3.1.2 Beitragsberechnung aus Rentennachzahlungen
Rentennachzahlungen sind ebenfalls beitragspflichtig. Allerdings kommt eine Beitragspflicht für die KVdR nur in Betracht, wenn der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse hatte. Dabei genügt es, dass ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach vorhanden war. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Soweit Rentner neben der eigenen Rente auch noch eine Hinterbliebenenrente beziehen, sind für beide Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Die Beitragspflicht wird nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Für Nachzahlungen von ausländischen Renten sind die Regelung des § 228 Abs. 2 SGB V analog anwendbar.
Keine Beitragspflicht für Renten der Unfallversicherung, nach dem BVG und für ausländische Renten
Aus Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz werden bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern keine Beiträge berechnet. Dies gilt auch für derartige Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen.
3.2 Beitragssätze
Für versicherungspflichtige Rentner wird für die Bemessung der Beiträge aus der Rente der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein ggf. von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.
Für die Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Hinzu kommt der Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres bzw. bei Geburt nach dem 31.12.1939. Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Für ausländische Renten gilt der halbe allgemeine Beitragssatz (7,3 %). Durch die Berechnung wird eine gleiche Beitragsbelastung für den Versicherten erreicht wie für eine deutsche Rente, zu der ein Beitragszuschuss gezahlt wird. Für die Pflegeversicherung wird der gleiche Beitragssatz wie für deutsche Renten erhoben.
3.3 Beitragstragung und Abführung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für krankenversicherungspflichtige Rentner von der Rente einbehalten und vom Rentenversicherungsträger zusammen mit seinem Beitragsanteil an die Krankenkasse abgeführt. Der Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags und auch die Hälfte des ggf. von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitragssatzes. Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt der Versicherte allein.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ausländische Renten hat der Bezieher der ausländischen Rente selbst zu tragen und an die Krankenkasse abzuführen.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind vom Versiche...