(1) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.03.2020: §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
1. |
die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, |
2. |
die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und |
3. |
die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen. |
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