(1) Für die Versorgung der Frauen wird ein Versorgungsauftrag festgelegt, der

 

a)

die Kooperation mit der Zentralen Stelle, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Kooperationsgemeinschaft und dem Referenzzentrum,

 

b)

die Überprüfung des Anspruchs der Frau auf Teilnahme am Früherkennungsprogramm vor Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen,

 

c)

die Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen,

 

d)

die Organisation und Durchführung der Befundung der Screening- Mammographieaufnahmen,

 

e)

die Durchführung der Konsensuskonferenz,

 

f)

die Durchführung der Abklärungsdiagnostik,

 

g)

die Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen,

 

h)

die ergänzende ärztliche Aufklärung und

 

i)

die Organisation und die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen

beinhaltet.

 

(2) 1Die Übernahme des Versorgungsauftrages durch die Programmverantwortliche Ärztin oder den Programmverantwortlichen Arzt bedarf der Genehmigung. 2Voraussetzung für die Erteilung und den Erhalt der Genehmigung ist auch die fachliche ärztliche Qualifikation gemäß Absatz 6. 3Die Genehmigung wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene erteilt. 4Bei der Übernahme des Versorgungsauftrages durch zwei oder drei Ärztinnen oder Ärzte im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft benötigt jede Ärztin und jeder Arzt, die oder der der Berufsausübungsgemeinschaft angehört, eine Genehmigung.

 

(3) 1Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Versorgungsauftrag in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern aus. 2In der Ausschreibung sind die personellen und sachlichen Anforderungen zu benennen. 3Die Kassenärztliche Vereinigung berücksichtigt bei der Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers vollständig und fristgerecht eingereichte Konzepte zur Organisation des Versorgungsauftrages, die erkennen lassen, dass sich die Anforderungen an ein Mammographie-Screening gemäß Abschnitt B III innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes verwirklichen und im Routinebetrieb aufrechterhalten lassen.

 

(4) Das Konzept zur Organisation des Versorgungsauftrages muss detaillierte Angaben zu

 

a)

den persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers,

 

b)

der Verfügbarkeit und den Qualifikationen der im Rahmen des Versorgungsauftrages kooperierenden Ärztinnen und Ärzte und radiologischen Fachkräfte und

 

c)

den sachlichen Voraussetzungen, insbesondere baulichen Maßnahmen, mobilen Mammographieeinrichtungen und apparativer Ausstattung

beinhalten.

 

(5) 1Unter mehreren sich Bewerbenden, die an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, hat die Kassenärztliche Vereinigung die Programmverantwortliche Ärztin oder den Programmverantwortlichen Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. 2Für diese Auswahl sind die persönliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers, die Verfügbarkeit und Qualifikationen der kooperierenden Ärztinnen und Ärzte sowie ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Screening-Einheit, die apparative und sonstige Praxisausstattung, die Praxisorganisation sowie die geeignete räumliche Zuordnung für die Versorgung der Frauen maßgeblich. 3Bei mehreren gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Versorgungsauftrag übernehmen wollen, entscheidet die bestmögliche räumliche Zuordnung für die Versorgung der Frauen.

 

(6) 1Die fachliche Qualifikation der Programmverantwortlichen Ärztin oder des Programmverantwortlichen Arztes setzt u.a. voraus, dass sie oder er zum Führen der Gebietsbezeichnung ’Diagnostische Radiologie‘ oder ’Frauenheilkunde und Geburtshilfe‘ berechtigt ist und insbesondere die spezifische fachliche Qualifikation für die Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen nachgewiesen hat. 2Regelmäßig sind hierzu die Befundungen der Screening-Mammographieaufnahmen von mindestens 5.000 Frauen innerhalb eines Jahres (Routine) zu belegen. 3Näheres zur fachlichen Qualifikation der Programmverantwortlichen Ärztin oder des Programmverantwortlichen Arztes ist in § 24 Absatz 1 und 3, §§ 26 und § 27 Absatz 1 und 2 der Anlage 9.2 BMV-Ä mit Stand vom 1. Januar 2023 festgelegt.

 

(7) 1Die Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages ist mit der Auflage zu erteilen, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Organisation des Versorgungsauftrages innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nach Erteilung der Genehmigung und vor Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages erfüllt und nachgewiesen werden. 2Vor dem Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages ist auch die Zertifizierung durch die Kooperationsgemeinschaft nach § 22 nachzuweisen. 3Beruht das Nichterfüllen der Voraussetzungen auf Gründen, die die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber selber nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung auf Antrag um einen weiteren Monat. 4Die Genehmigung ist ferner mit der Auflage zu erteilen, dass die Ärztin o...

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