Nicht eine Vermarktung künstlerischer/publizistischer Leistungen/Werke ist maßgebend, sondern deren Inanspruchnahme für eigene (Unternehmens-)Zwecke.[1] Auf die Bezeichnung oder Rechtsform kommt es nicht an.[2] Die Gemeinnützigkeit steht der Abgabepflicht nicht entgegen. Unternehmer sind also alle natürlichen und juristischen Unternehmen, deren Tätigkeit einem der in der Aufzählung des § 24 KSVG genannten Zwecke dient.[3]
Abgabepflicht der Künstler/Publizisten
Ausgenommen von der Abgabepflicht bleibt nur die Selbstvermarktung durch den Künstler/Publizisten selbst.
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