Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze[1] ergibt sich folgender Berechnungsvorgang für die Beiträge aus Kurzarbeitergeld.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung aus Kurzarbeitergeld

 
Abrechnungsmonat Januar 2024
Soll-Stunden (die ohne Arbeitsausfall zu leisten wären) 176 Stunden
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) 136 Stunden
Stundenlohn 30 EUR
(KV-Pflicht wird unterstellt)
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Soll-Entgelt ungerundet (30 EUR x 176 Std. =) 5.280 EUR
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (30 EUR x 136 Std. =) 4.080 EUR
Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Ist-Entgelt 1.200 EUR
80 % des Unterschiedsbetrags (= fiktives Arbeitsentgelt) 960 EUR
 
Beitragsberechnung: KV/PV RV ALV meldepfl. AE
tatsächlich erzieltes AE 4.080 EUR 4.080 EUR 4.080 EUR 4.080 EUR
fiktives Arbeitsentgelt 960 EUR* 960 EUR   960 EUR
insgesamt 5.040 EUR 5.040 EUR 4.080 EUR 5.040 EUR

* Das fiktive Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags (800 EUR) kann in der KV/PV und RV für die Ermittlung des SV-Entgelts in voller Höhe berücksichtigt werden, weil das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der KV (5.175 EUR) und RV (West 7.550 EUR/ Ost 7.450 EUR) für das Jahr 2024 nicht überschreiten. Wäre das Ist-Entgelt 4.400 EUR und das fiktive Arbeitsentgelt 960 EUR (80 %), so wären bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV von 5.175, EUR nur 775, EUR zu berücksichtigen.

[1] S. Abschn. 1.1 bis 1.1.3.

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