Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze[1] ergibt sich folgender Berechnungsvorgang für die Beiträge aus Kurzarbeitergeld.
Beitragsberechnung aus Kurzarbeitergeld
Abrechnungsmonat | Januar 2024 |
Soll-Stunden (die ohne Arbeitsausfall zu leisten wären) | 176 Stunden |
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) | 136 Stunden |
Stundenlohn | 30 EUR |
(KV-Pflicht wird unterstellt) | |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen | |
Soll-Entgelt ungerundet (30 EUR x 176 Std. =) | 5.280 EUR |
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (30 EUR x 136 Std. =) | 4.080 EUR |
Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Ist-Entgelt | 1.200 EUR |
80 % des Unterschiedsbetrags (= fiktives Arbeitsentgelt) | 960 EUR |
Beitragsberechnung: | KV/PV | RV | ALV | meldepfl. AE |
tatsächlich erzieltes AE | 4.080 EUR | 4.080 EUR | 4.080 EUR | 4.080 EUR |
fiktives Arbeitsentgelt | 960 EUR* | 960 EUR | 960 EUR | |
insgesamt | 5.040 EUR | 5.040 EUR | 4.080 EUR | 5.040 EUR |
* Das fiktive Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags (800 EUR) kann in der KV/PV und RV für die Ermittlung des SV-Entgelts in voller Höhe berücksichtigt werden, weil das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der KV (5.175 EUR) und RV (West 7.550 EUR/ Ost 7.450 EUR) für das Jahr 2024 nicht überschreiten. Wäre das Ist-Entgelt 4.400 EUR und das fiktive Arbeitsentgelt 960 EUR (80 %), so wären bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV von 5.175, EUR nur 775, EUR zu berücksichtigen.
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