Das Kurzarbeitergeld soll einen Teil des Nettolohnausfalls des Arbeitnehmers ersetzen. Dieser Nettolohnausfall wird als Nettolohndifferenz berechnet. Dabei handelt es sich um den pauschalierten Nettounterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, dem sog. "Sollentgelt", und dem Entgelt, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat, dem sog. "Istentgelt".
Kein Nachteil bei beschäftigungssichernder Maßnahme
Im Fall einer der Kurzarbeit vorausgegangenen beschäftigungssichernden Maßnahme in Form einer Verkürzung der Arbeitszeit bleibt diese Arbeitszeitkürzung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes außer Betracht. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahme kollektiv-rechtlich (Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung) durchgeführt wurde. D. h. diese Arbeitnehmer erfahren bei der Berechnung keinen Nachteil aus dieser Verkürzung der Arbeitszeit.
3.1 Sollentgelt
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dies ist grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos festgestellt werden. Bei Arbeitnehmern, die ein monatlich gleichbleibendes Gehalt erzielen, ist von diesem gleichbleibenden Entgelt auszugehen. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn (z. B. vermögenswirksame Leistungen) sind einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die nach Stunden bezahlt werden, ergibt sich das Sollentgelt durch Multiplikation des Stundenlohns mit den im jeweiligen Monat ohne Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden. Hinzuzurechnen sind beitragspflichtige Zulagen (z. B. Erschwerniszuschläge oder Leistungszulagen), die in dem jeweiligen Monat angefallen wären. Bei Akkordlohn ist grundsätzlich der Durchschnittslohn, multipliziert mit der Zahl der (Soll)Arbeitsstunden, zugrunde zu legen. Ist ein solcher Durchschnittslohn im laufenden Monat nicht feststellbar, kann der in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit im Betrieb durchschnittlich erzielte Lohn zugrunde gelegt werden.
Der Referenzzeitraum von 3 Monaten ist im Übrigen immer dann maßgebend, wenn sich das Sollentgelt im Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen lässt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Arbeitsentgelt weniger von der Arbeitszeit als vom Arbeitsergebnis abhängig ist. Ist eine Ermittlung des Sollentgelts auch auf diesem Weg nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Änderungen des Sollentgelts, z. B. aufgrund tariflicher Entgelterhöhungen, sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
Rückwirkende Entgelterhöhungen können nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit auch bei bereits abgerechneten Anspruchszeiträumen noch berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit noch nicht bindend geworden ist.
3.2 Istentgelt
Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, wiederum ohne Einmalzahlungen. Das Istentgelt erhöht sich jedoch um Entgelte, die
- aufgrund von Mehrarbeit im jeweiligen Kalendermonat erzielt wurden,
- aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen sind (z. B. unbezahlter Urlaub) oder
- der Kurzarbeiter aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Bei der Erhöhung um Entgelte für Mehrarbeit sind arbeitsrechtlich zustehende Mehrarbeitszuschläge einzurechnen. Dies gilt nach Auffassung der BA auch dann, wenn diese Zuschläge tatsächlich nicht gezahlt werden. Die Hinzurechnung von Entgelten, die aus anderen Gründen ausgefallen sind (z. B. Bummeltage, unbezahlter Urlaub), sowie von Entgelten aus einer neu aufgenommenen Nebenerwerbstätigkeit entspricht der Zielsetzung, allein den durch Kurzarbeit eintretenden Entgeltausfall zu ersetzen. Einkommen aus einer (Neben)Erwerbstätigkeit, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, führt grundsätzlich nicht zur Erhöhung des Istentgelts. Allerdings wird das Istentgelt um den Teil des Einkommens erhöht, der sich bei einer Ausdehnung der Nebenerwerbstätigkeit während des Kurzarbeitergeldbezugs ergibt.
Das Istentgelt ist auch zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld erhält. Dabei ist das – fiktive – Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, zugrunde zu legen, dass ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre.
3.3 Pauschaliertes Nettoentgelt
Zur Bildung der Nettoentgeltdifferenz sind Sollentgelt und Istentgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Das diesen Beträgen zugeordnete pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich – in Anlehnung an das für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebliche Leistungsentgelt – indem die jeweiligen Bruttoentgelte für Sollentgelt und Istentgelt um gesetzl...