Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wobei die Aufwendungen der Pflegekasse hierfür 1.774 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen.
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Kurzzeitpflege die
- pflegebedingten Aufwendungen,
- Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie
- Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 EUR im Kalenderjahr in einem vollstationären Pflegeheim.
Keine Kostenübernahme der Fahrkosten
Notwendige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege werden nicht gesondert erstattet – evtl. können diese Kosten über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht in jedem Kalenderjahr neu, d. h.
- ein am 31.12. eines Jahres bestehender oder
- an diesem Tag endender (wegen Ablauf der 8-Wochenfrist) oder
- ein vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener Leistungsanspruch
besteht ab 1.1. des Folgejahrs für 8 Wochen weiter oder lebt wieder auf (bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen).
Kurzzeitpflege über den Jahreswechsel
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist wegen Urlaub der Pflegeperson vom 27.12.2022 bis 20.1.2023 zur Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Er hat für das Jahr 2022 bereits Kurzzeitpflege für 20 Tage in Höhe von 1.122,50 EUR in Anspruch genommen. Die Pflegekasse hat mit dem Pflegeheim für Pflegegrad 3 einen Pflegesatz in Höhe von 88,70 EUR kalendertäglich vereinbart.
Ergebnis:
- Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Jahr 2022:
27.12. bis 31.12.2022 = 5 Tage + 20 Tage = 25 Tage < 56 Tage
88,70 EUR x 5 Tage = 443,50 EUR + 1.122,50 EUR = 1.566,00 EUR < 1.774 EUR
- Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Jahr 2023:
1.1. bis 20.1.2023 = 20 Tage < 56 Tage
88,70 EUR x 20 Tage = 1.774 EUR
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Jahr 2022 vom 27.12. bis 31.12.2022 in Höhe von 443,50 EUR und für das Jahr 2023 vom 1.1. bis 20.1.2023 in Höhe von 1.774 EUR. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Jahr 2023 ist nun ausgeschöpft.
Die Pflegekasse zahlt den dem Pflegebedürftigen zustehenden Leistungsbetrag mit befreiender Wirkung unmittelbar an die Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Kostenerstattung
Zugelassene Pflegeheime, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre Leistungen unmittelbar mit dem Pflegebedürftigen vereinbaren.
Dem Pflegebedürftigen werden die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Betrag von 80 % (1.419,20 EUR) erstattet.
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Voraussetzung dafür ist, dass während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson die gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich wird.
Handelt es sich bei der Pflegeperson um einen nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen, dann besteht der Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen, wenn er in derselben Einrichtung wie die Pflegeperson (= nahe Angehörige) aufgenommen wird, gegenüber der Krankenkasse der Pflegeperson. Der Leistungsumfang umfasst die pflegerische Versorgung, die Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der Reisekosten. Wird der Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung als in der der Pflegeperson aufgenommen, koordiniert die Krankenkasse gemeinsam mit der Pflegekasse die Versorgung. Ein Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Kurzzeitpflegeanspruch nach dem SGB XI.