Zusammenfassung
Können Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 zu Hause vorübergehend nicht versorgt bzw. betreut werden, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies kann z. B. während einer Krankheit/Urlaub der Pflegeperson oder kurzfristigen erhöhten Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim werden bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.774 EUR übernommen.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Kurzzeitpflege regelt § 42 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).
1 Leistungsvoraussetzungen
Pflegebedürftige des Pflegegrads 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann. Die Kurzzeitpflege kommt in Betracht:
Für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Krankenhausbehandlung oder nach einer Rehabilitationsbehandlung, wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraums – analog der Anschlussheilbehandlung – nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchgeführt wird.
Die Kurzzeitpflege ist in diesen Fällen meist erforderlich, weil in der Wohnung des Pflegebedürftigen notwendige Umbaumaßnahmen für die häusliche Pflege erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.
- Für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Verhinderungspflege überbrückt werden können. Ebenso in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzzeitiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht grundsätzlich, wenn sie in dafür zugelassenen Pflegeheimen durchgeführt wird. Pflegebedürftige haben auch Anspruch auf die Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Begutachtung durch MD/unabhängigen Gutachter
Ist die Pflegebedürftigkeit noch nicht festgestellt und befindet sich der Pflegebedürftige zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung ist ein reibungsloser Übergang wichtig. Der MD oder ein unabhängiger Gutachter haben deshalb die Begutachtung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags des Versicherten durchzuführen.
2 Leistungsinhalt
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in dem anerkannten Pflegegrad
- zur Unterstützung,
- zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder
- zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung von Aktivitäten.
Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit unter Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dazu gehören im Einzelfall Hilfen bei
- körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
- pflegerischen Betreuungsmaßnahmen,
- medizinischer Behandlungspflege sowie
- Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.
3 Leistungsumfang
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wobei die Aufwendungen der Pflegekasse hierfür 1.774 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen.
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Kurzzeitpflege die
- pflegebedingten Aufwendungen,
- Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie
- Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 EUR im Kalenderjahr in einem vollstationären Pflegeheim.
Keine Kostenübernahme der Fahrkosten
Notwendige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege werden nicht gesondert erstattet – evtl. können diese Kosten über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht in jedem Kalenderjahr neu, d. h.
- ein am 31.12. eines Jahres bestehender oder
- an diesem Tag endender (wegen Ablauf der 8-Wochenfrist) oder
- ein vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener Leistungsanspruch
besteht ab 1.1. des Folgejahrs für 8 Wochen weiter oder lebt wieder auf (bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen).
Kurzzeitpflege über den Jahreswechsel
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist wegen Urlaub der Pflegeperson vom 27.12.2022 bis 20.1.2023 zur Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Er hat für das Jahr 2022 bereits Kurzzeitpflege für 20 Tage in Höhe von 1.122,50 EUR in Anspruch genommen. Die Pflegekasse hat mit dem Pflegeheim für Pflegegrad 3 einen Pflegesatz in Höhe von 88,70 EUR kalendertäglich vereinbart.
Ergebnis:
- Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Jahr 2022:
27.12. bis 31.12.2022 = 5 Tage + 20 Tage = 25...