Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich, benennt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten in der Regel 3 Sachverständige, die möglichst wohnortnah erreichbar sind. Der ausgewählte Sachverständige ist unverzüglich mit der gutachtlichen Stellungnahme zu beauftragen.

Für die gesetzliche Krankenversicherung hat diese Regelung mit Ausnahme der 2-Wochenfrist keine Relevanz. Es gelten weiterhin die Regelungen zur Begutachtung und Beratung durch den MD.[1] Die gutachtliche Stellungnahme ist unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen, bei Bedarf auch psychologischen Aspekte innerhalb von 2 Wochen vom MDK zuzuleiten.

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