Die Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20d Abs. 3 SGB V in der weiterentwickelten Fassung vom 29. August 2018 beschreiben unter dem Ziel "Gesund im Alter" für die Zielgruppe Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen Präventionsthemen, bei deren Umsetzung die stationären Pflegeeinrichtungen von den Pflegekassen gemäß § 5 SGB XI unterstützt werden können.
Ziel gesundheitsfördernder und präventiver Leistungen in Pflegeeinrichtungen ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und Ressourcen der pflegebedürftigen Menschen unter deren Beteiligung. Das Oberziel ist dabei die Stärkung der gesundheitsfördernden Potenziale von Pflegeeinrichtungen. Zur Umsetzung wird den Pflegekassen daher empfohlen, in den Pflegeeinrichtungen Steuerungsgremien zu unterstützen, die sich mit der Gesundheitsförderung und Prävention in der Pflegeeinrichtung befassen und dazu beitragen können, diese in den Einrichtungen nachhaltig zu verankern (Teilziel 1.1).
Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Menschen in den Pflegeeinrichtungen und den Arbeitsbedingungen des Personals ist davon auszugehen, dass aus der Verknüpfung bewohnerorientierter Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention mit entsprechenden Angeboten für das pflegende und betreuende Personal eine wechselseitige positive Beeinflussung der Gesundheit der Pflegebedürftigen und der Mitarbeitenden hervorgehen kann. Daher sind verknüpfte Ansätze von Kranken- und Pflegekassen zu stärken (Teilziel 1.2).
Oberziel der Gesundheitsförderung und Prävention in der stationären Pflege: Stärkung der gesundheitsfördernden Potenziale von Pflegeeinrichtungen |
Teilziel 1.1: Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen mit einem Steuerungsgremium, das sich mit der Gesundheitsförderung und Prävention ihrer Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Gäste befasst und dazu beiträgt, dass sich die Pflegeeinrichtung als gesundheitsfördernde Institution weiterentwickelt, ist erhöht. |
Teilziel 1.2: Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, in denen Leistungen nach § 5 SGB XI sowie Leistungen nach § 20b SGB V erbracht werden, ist erhöht. |
Die zwischen den Pflegekassen oder den Kooperationspartnern und den stationären Pflegeeinrichtungen vereinbarten gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen sollten sich an den folgenden inhaltlichen Teilzielen (2.1 bis 2.5) orientieren. Mit dem vorliegenden Leitfaden werden die Zielformulierungen konkretisiert.
Teilziele 2.1 bis 2.5: Handlungsfelder Teilziele der Pflegekassen für die einzelnen Handlungsfelder |
Teilziel 2.1 (Ernährung): Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die ein auf anerkannten Qualitätsstandards (z. B. DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in stationären Senioreneinrichtungen in seiner jeweils aktuellen Version) beruhendes Konzept zur Verpflegung vorweisen und Maßnahmen des Konzepts umsetzen, ist erhöht. |
Teilziel 2.2 (Körperliche Aktivität): Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die ein Konzept zur Förderung der körperlichen Aktivität und Mobilität vorweisen und Maßnahmen des Konzepts umsetzen, ist erhöht. |
Teilziel 2.3 (Kognitive Ressourcen): Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die ein Konzept zur Förderung kognitiver Leistungen vorweisen und Maßnahmen des Konzepts umsetzen, ist erhöht. |
Teilziel 2.4 (Psychosoziale Gesundheit): Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die ein Konzept zur Stärkung psychosozialer Gesundheit vorweisen und Maßnahmen des Konzepts umsetzen, ist erhöht. |
Teilziel 2.5 (Prävention von Gewalt): Die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die einrichtungsinterne Handlungsleitlinien oder ein Konzept zur Prävention von Gewalt in der Pflege vorweisen und die Handlungsleitlinien oder die Maßnahmen des Konzepts umsetzen, ist erhöht. |
Die vorgenannten Teilziele werden im Zuge der Evaluation der Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention ggf. weiterentwickelt.