Mitglieder von Organen von Kapitalgesellschaften, die zur Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person berufen sind, sind lohnsteuerlich als Arbeitnehmer anzusehen. Ihre Vergütung ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig.
Vorsicht bei beherrschenden Gesellschaftern
Probleme können sich ergeben, wenn es sich bei diesen Personen auch um Gesellschafter der Kapitalgesellschaft handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung in der Kapitalgesellschaft ausüben können.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen seitens des Arbeitgebers gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei erbracht werden können. Dies hängt entscheidend davon ab, ob neben einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Steuerrechts auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist steuerrechtlich Arbeitnehmer, wenn mit der GmbH ein klarer und eindeutiger, im Voraus geschlossener Dienstvertrag vorliegt. Dabei ist die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses für die steuerrechtliche Beurteilung der Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig zu übernehmen. Die Frage, ob für den GmbH-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht, ist anhand der Vorschriften der §§ 2 und 7 SGB IV zu beantworten. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung bei der GmbH aufgenommen haben, muss ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Nur Minderheitenrechte von sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung
Geschäftsführer, die nicht mehrheitlich an der GmbH beteiligt sind, müssen die geänderte Rechtsprechung des BSG zu einer möglichen Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht beachten. Nur im Gesellschaftsvertrag geregelte Minderheitenrechte (Sperrminorität) haben sozialversicherungsrechtliche Bedeutung.
3.1.1 Wirksamkeit des Dienstvertrags
Für die steuerliche Anerkennung eines Dienstvertrags ist Voraussetzung, dass der Vertrag zivilrechtlich wirksam ist. Daher muss i. d. R. das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB beachtet werden. Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Verträge mit der GmbH abschließen will, muss er sich durch die Gesellschafterversammlung eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot erteilen lassen, soweit dies nicht in der Satzung geregelt ist. Der Gesellschafterbeschluss muss im Handelsregister eingetragen sein.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist ohne ausdrückliches Einverständnis der Gesellschafter nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag durch die Bestellung einer Sicherheit (notarielles Schuldanerkenntnis) zulasten der GmbH abzusichern, auch wenn er vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit wurde.
3.1.2 Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist steuerlich außerdem unbedingt das Rückwirkungsverbot zu beachten. Zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer können in keinem Fall Verträge (z. B. Dienstverträge) mit Rückwirkung abgeschlossen werden, denn diese werden steuerrechtlich nicht anerkannt und führen bezüglich der Leistungen bei der GmbH zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA). Das Rückwirkungsverbot gilt auch für
- nachträgliche Lohnerhöhungen,
- die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder
- Tantiemezahlungen bzw.
- bei privater Nutzung eines Dienstwagens ohne entsprechende Vereinbarung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann beispielsweise bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen.
Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen.
Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftlich...