(1) Aufgaben der hausärztlichen Versorgung, die im Falle von Kindern und Jugendlichen auch die Betreuung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin meint, sind im Sinne dieser Richtlinie insbesondere:
1. |
Basis-Assessment: die Abklärung des Verdachtes auf das Vorliegen einer Erkrankung gemäß § 2 durch systematische Erfassung und Bewertung des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten in der Regel einschließlich
|
2. |
weitere Aufgaben zur Verdachtsabklärung:
|
4. |
die Koordinierung der Behandlung sowie die Erstellung des Behandlungsplans nach § 4, |
6. |
die Verordnung von Leistungen nach § 8 gegebenenfalls per Videosprechstunde unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
8. |
die aufsuchende Versorgung durch Hausbesuche unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
9. |
bei Bedarf Abstimmung mit Pflegediensten und anderen Leistungserbringern zur Versorgung in der Häuslichkeit, |
10. |
bei Bedarf die Durchführung von Fernbehandlung und der telemedizinischen Betreuung unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
11. |
bei Bedarf Teilnahme an Konsilen und Fallbesprechungen, wenn möglich digital, |
12. |
in Einzelfällen die Prüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Möglichkeiten einer Behandlung der Patientin oder des Patienten in der spezialisierten ambulanten Versorgung nach § 7 soweit kein fachärztlicher Überweisungsvorbehalt besteht, |
13. |
der Vorschlag zur Vermittlung an eine Hochschulambulanz zu Zwecken der Forschung und Lehre im Sinne von § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V oder an eine andere spezialisierte Einrichtung gemäß § 3 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Veröffentlichungen zu geeigneten Patientinnen und Patienten nach § 7 Nummer 7. |
(2) In der Frühphase der Symptomatik soll insbesondere auch die Möglichkeit von Verbesserungen im Zeitverlauf, die auch ohne spezifische Maßnahmen eintreten können, berücksichtigt werden; dies kann auch den vorübergehenden Verzicht auf spezifische weitere Maßnahmen unter Beobachtung des weiteren Krankheitsverlaufs zur Folge haben.
(3) Die Überweisung zur Auftragsleistung oder Konsiliaruntersuchung an eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 3 oder in Einzelfällen § 3 Absatz 4 soweit kein fachärztlicher Überweisungsvorbehalt besteht ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn
1. |
die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 durch das Basis-Assessment nach Absatz 1 Nummer 1 nicht hinreichend bestätigt werden konnte oder |
2. |
die Anwendung einer Untersuchungsmethode erforderlich ist, die von der hausärztlichen Leistungserbringerin oder dem hausärztlichen Leistungserbringer nicht selbst erbracht wird. |
(4) Eine Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung in die fachärztliche Versorgun...
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen