(1) Aufgaben der hausärztlichen Versorgung, die im Falle von Kindern und Jugendlichen auch die Betreuung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin meint, sind im Sinne dieser Richtlinie insbesondere:

 

1.

Basis-Assessment: die Abklärung des Verdachtes auf das Vorliegen einer Erkrankung gemäß § 2 durch systematische Erfassung und Bewertung des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten in der Regel einschließlich

 

a)

ausführlicher, strukturierter Anamnese einschließlich Impfanamnese und Erfassung häufiger Symptome sowie mutmaßlichem Trigger, Zeitpunkt des Auftretens und Dauer der Symptome einschließlich Fatigue, Belastungsintoleranz, orthostatische Intoleranz (OI), Dyspnoe, Schmerz, Schlafstörungen und psychischer Status, ggf. als Fremdanamnese durch eine Bezugsperson bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Personen mit stark eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit oder kognitiver Funktion,

 

b)

ausführlicher körperlicher Untersuchung mit Erfassung des neurologischen und Ernährungsstatus (inklusive BMI), unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen und Komorbiditäten,

 

c)

Erfassung des funktionellen Status (leichte, mäßige oder schwere Funktionseinschränkung) anhand etablierter Skalen sowie der Einschränkungen der Teilhabe der Betroffenen (im Falle von Kindern und Jugendlichen auch eingeschränkter Berufstätigkeit von Sorgeberechtigten),

 

d)

bei hinweisender Symptomatik: strukturierter Ersterfassung einer möglichen orthostatischen Intoleranz (OI) und/oder einer PEM und/oder eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS).

 

2.

weitere Aufgaben zur Verdachtsabklärung:

 

a)

Durchführung notwendiger Differenzialdiagnostik,

 

b)

Überweisung an eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringerin oder einen teilnehmenden Leistungserbringer nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 soweit kein fachärztlicher Überweisungsvorbehalt besteht,

 

3.

die Information, Aufklärung, Beratung, Betreuung und Anleitung der Patientinnen und Patienten oder ihrer Bezugsperson über das Krankheitsbild und zu ihren spezifischen Symptomen unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Patientin oder des Patienten, ggf. bei wesentlich veränderter Symptomatik auch wiederholt,

 

4.

die Koordinierung der Behandlung sowie die Erstellung des Behandlungsplans nach § 4,

 

5.

die Durchführung therapeutischer Maßnahmen soweit dieser Gegenstand der hausärztlichen Versorgung sind unter Berücksichtigung von Absatz 2 sowie die Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung gemäß Absatz 4,

 

6.

die Verordnung von Leistungen nach § 8 gegebenenfalls per Videosprechstunde unter Beachtung der geltenden Vorgaben,

 

7.

bei vorliegender spezifischer Indikation: die Beratung zu Selbst- und Leistungsmanagement (ggf. auch in Gruppen), z.B. bei Vorliegen von PEM die Beratung zum Pacing, die Beratung zu Methoden der Krankheitsbewältigung und Stressreduktion sowie die Beratung und Anleitung zu Methoden der therapeutisch begleiteten körperlichen Aktivierung,

 

8.

die aufsuchende Versorgung durch Hausbesuche unter Beachtung der geltenden Vorgaben,

 

9.

bei Bedarf Abstimmung mit Pflegediensten und anderen Leistungserbringern zur Versorgung in der Häuslichkeit,

 

10.

bei Bedarf die Durchführung von Fernbehandlung und der telemedizinischen Betreuung unter Beachtung der geltenden Vorgaben,

 

11.

bei Bedarf Teilnahme an Konsilen und Fallbesprechungen, wenn möglich digital,

 

12.

in Einzelfällen die Prüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Möglichkeiten einer Behandlung der Patientin oder des Patienten in der spezialisierten ambulanten Versorgung nach § 7 soweit kein fachärztlicher Überweisungsvorbehalt besteht,

 

13.

der Vorschlag zur Vermittlung an eine Hochschulambulanz zu Zwecken der Forschung und Lehre im Sinne von § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V oder an eine andere spezialisierte Einrichtung gemäß § 3 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Veröffentlichungen zu geeigneten Patientinnen und Patienten nach § 7 Nummer 7.

 

(2) In der Frühphase der Symptomatik soll insbesondere auch die Möglichkeit von Verbesserungen im Zeitverlauf, die auch ohne spezifische Maßnahmen eintreten können, berücksichtigt werden; dies kann auch den vorübergehenden Verzicht auf spezifische weitere Maßnahmen unter Beobachtung des weiteren Krankheitsverlaufs zur Folge haben.

 

(3) Die Überweisung zur Auftragsleistung oder Konsiliaruntersuchung an eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 3 oder in Einzelfällen § 3 Absatz 4 soweit kein fachärztlicher Überweisungsvorbehalt besteht ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn

 

1.

die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 durch das Basis-Assessment nach Absatz 1 Nummer 1 nicht hinreichend bestätigt werden konnte oder

 

2.

die Anwendung einer Untersuchungsmethode erforderlich ist, die von der hausärztlichen Leistungserbringerin oder dem hausärztlichen Leistungserbringer nicht selbst erbracht wird.

 

(4) Eine Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung in die fachärztliche Versorgun...

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