Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Empfänger von Versorgungsbezügen. Beitragshöhe. allgemeiner Beitragssatz. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 20 Abs 3 GG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht die Klägerin eine Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, hinsichtlich derer bis zum 31.12.2003 gemäß § 248 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis 31.12.2003 gültigen Fassung i. V. m. § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur der halbe Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrundegelegt wurde.
Nachdem die Beklagte für den Monat Januar 2004 entsprechend § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung den vollen Beitragssatz für den Versorgungsbezug erhoben hatte, legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2004, da sie die gesetzliche Neuregelung als mit der Verfassung unvereinbar hält, Widerspruch ein. Hilfsweise beantragte sie die Neufestsetzung ihres Krankenversicherungsbeitrags in der Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Mit Bescheid vom 16.06.2004 erläuterte die Beklagte, dass sich durch eine Neuregelung im Rahmen des "Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)" der Beitragssatz auf den vollen allgemeinen Beitragssatz, der am 01.07. des Vorjahres gegolten habe, erhöht habe. Diese sozialpolitische Regelung gelte ab 01.01.2004 bindend für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Im Falle der Klägerin würden die Beiträge aus den Versorgungsbezügen, gemäß der neuen Regelung, entsprechend von der Zahlstelle (LBV - Landesamt für Besoldung und Versorgung in Fellbach) berechnet und abgeführt.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, die zum 01.01.2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen seien verfassungswidrig und dürften daher nicht angewandt werden. Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot vor. Beziehern von Versorgungsbezügen würde ein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Außerdem handele es sich um eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung, da auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft negativ eingewirkt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage trug die Klägerin vor, für sie bedeute die übergangslose Verdopplung des Beitragssatzes auf ihre Versorgungsbezüge eine Beitragsmehrbelastung in Höhe von 200,- EUR monatlich. Zusammen mit den erheblichen weiteren Belastungen, welche den Beamten und Beamtinnen durch den Gesetzgeber zugemutet würden, führe dies zu einer wesentlichen, ihre Lebensführung stark betreffenden Belastung. Die Neuregelung des § 248 Satz 1 SGB V verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bezieher von Beamtenpensionen würden im Vergleich zu den Beziehern einer gesetzlichen Rente ungleich behandelt. Damit werde ihr ein Sonderopfer zugemutet. Dies sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Außerdem handele es sich um eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung. Es werde in die laufende Rechtsbeziehung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und ihr, dem Mitglied, eingegriffen. Auf jeden Fall ergebe sich eine Verfassungswidrigkeit aber auch daraus, dass jegliche Übergangsregelung fehle.
Mit Urteil vom 16.12.2004, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.12.2004, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der angefochtene Bescheid entspreche der gesetzlichen Neuregelung. Diese sei verfassungsgemäß. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Erfasst würden von der Neuregelung alle Arten von Versorgungsbezügen (§ 229 Abs. 1 SGB V) sowie von Arbeitseinkommen. Darin, dass versicherungspflichtige Rentner hinsichtlich der aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhobenen Beiträge einen Beitragszuschuss erhalten würden, sei eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Bei diesem Beitragszuschuss handle es sich um eine besondere Leistung, die den Beziehern von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherten gewährt werde. Dieser Leistungsanspruch werde aufgrund einer Zahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Soweit es sich um Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen handele, sei eine...