Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Elementenfeststellungsklage. soziales Entschädigungsrecht. keine isolierte GdS-Feststellung. keine isolierte Feststellung des besonderen beruflichen Betroffenseins. Möglichkeit der eigenständigen Klage auf höheren Berufsschadensausgleichs. Antrag auf Sachverständigenbeweis. erforderliche Benennung der Anknüpfungstatsachen. Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht

 

Orientierungssatz

1. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) kann nicht isoliert festgestellt werden (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 13.7.2016 - L 13 VG 10/14).

2. Das besondere berufliche Betroffensein (bbB) nach § 30 Abs 2 BVG ist nicht als selbstständiger Anspruch ausgestaltet worden, sodass es keinen eigenständigen Streitgegenstand bildet.

3. Etwas anderes gilt hingegen für den Berufsschadensausgleich (BSA) nach § 30 Abs 3 BVG, sodass mit einer eigenständigen Klage ein höherer BSA geltend gemacht werden kann.

4. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss die notwendigen Anknüpfungstatsachen benennen, wenn es sich nicht um einen zu unsubstantiierten Ausforschungsbeweis handeln soll (vgl LSG Stuttgart vom 22.11.2012 - L 6 U 1626/12).

5. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 Abs 1 SGG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2017; Aktenzeichen B 9 V 16/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung in der Hauptsache die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Ulm (SG), hilfsweise - nur noch - die Erhöhung einer laufenden Beschädigtengrundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (bbB) sowie einen höheren BerufsSch.sausgleich (BSchA). Dem Verfahren liegt ein als Schädigung anerkannter Gewahrsam in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zu Grunde.

Der Kläger ist im Jahre 1957 in A. (damals Bezirk H., heute Land S.-A.) geboren und war dort wohnhaft. Die Polytechnische Oberschule verließ er nach dem 10. Schuljahr. Von 1974 bis 1976 erlernte er in der DDR den Beruf eines Wirtschaftskaufmanns „Assistenten für Betriebswirtschaft“ im VEB Rechnungsführung A. bzw. Industriekaufmanns. 1976/1978 absolvierte er Wehrersatzdienst als Sanitäter. Von 1978 bis 1981 war er als „Baukaufmann“ bzw. Stellvertretender Ökonomischer Leiter eines Wohnungsbaukombinats beschäftigt. Währenddessen erwarb er in einer Abendschule bis 1980 das Abitur. Von Juni 1981 bis Mai 1983 arbeitete er im Hinblick auf ein geplantes Medizinstudium als Hilfskrankenpfleger. und bewarb sich erfolglos 1981 und 1982 an der M.-L.-Universität H. für ein Medizinstudium (vgl. Anklageschrift vom 12. Oktober 1983). Nach einem Fluchtversuch aus der DDR befand sich der Kläger ab dem 23. Mai 1983 in der ehemaligen Tschechoslowakei (ČSSR) und vom 1. Juni 1983 bis zum 12. September 1984 in der DDR in Haft. Das Bezirksgericht (BezG) H./S. verurteilte ihn am 8. November 1983 wegen „landesverräterischer Agententätigkeit“ und „ungesetzlichen Grenzübertritts“ zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (X/83). Nach einem Freikauf durch die Bundesrepublik Deutschland (BRD) reiste er am 12. September 1984 in das damalige Bundesgebiet ein. Er war zunächst im Notaufnahmelager Gießen untergebracht und wurde von dort dem Land Baden-Württemberg zugewiesen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Stuttgart erklärte mit Verfügung vom 11. Dezember 1984 die (weitere) Vollstreckung des Strafurteils aus der DDR für unzulässig (X/84). Das ehemalige Ausgleichsamt Stuttgart erteilte am 30. Januar 1985 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) über politischen Gewahrsam in der DDR und gewährte Eingliederungshilfe (XY).

Wenige Tage nach seiner Ankunft nahm der Kläger eine Berufstätigkeit im R.-B.-Krankenhaus auf (vgl. hierzu seine Angaben in seinem ersten Versorgungsantrag und bei Dr. Sch., Gutachten vom 30. September 1986). Ab dem 8. November 1984 war er als Kaufmann bei der R. B. GmbH beschäftigt, zunächst in unternehmensinternen Verkaufsstellen. Nach einem mehrwöchigen Englischkurs auf M. und einer erfolgreichen Weiterbildung zum Betriebswirt (VWA) 1990/1991 übernahm er ab März 1992 eine höherwertige Aufgabe im Bereich der Auftragsabwicklung, ab August 1993 dann in der Bearbeitung von Gewährleistungsfällen (vgl. die Angaben in dem Arbeitszeugnis der R. B. GmbH vom 31. Dezember 2004).

Der Kläger beantragte erstmals am 12. Juli 1985 Versorgungsleistungen nach dem HHG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Während des anschließenden Verwaltungsverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 die Übernahme von Verdienstausfall nach einer Begutachtung ab. Nach Einholung mehrerer Befundberichte und Gutachten, darunter des genannten Gutachtens von Dr. Sch., erkannte der Beklagte mit Erstanerkennungsbe...

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