Entscheidungsstichwort (Thema)
Seniorenbetreuerin. Pflegedienst. Beschäftigung. Selbstständige Tätigkeit. Versicherungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Das Statusfeststellungsverfahren betrifft allein die zur Prüfung gestellte Tätigkeit. Für die Prüfung dieser Tätigkeit ist es unerheblich, ob der Betroffene noch weitere Tätigkeiten für andere Unternehmen ausübt. Etwaige weitere Tätigkeiten stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Urteil vom 13.06.2005; Aktenzeichen S 5 KR 3676/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beigeladene Ziffer 1 M… Z… (Z…) aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig ist.
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst mit umfassender Betreuung der Pflegepersonen. Die 1956 geborene Z… übt seit 05.08.2002 eine Tätigkeit als Seniorenbetreuerin aus. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Im Juli 2002 beantragte Z…, im September 2002 die Klägerin, bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Z… Diese gab in ihrem Antrag an, sie betreue Senioren. Sie koche für sie, wasche Wäsche, kaufe ein, erledige kleine Botengänge, reiche Medikamente, führe die Körperwäsche durch und “pampere” bei Inkontinenz. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden ihr nicht erteilt. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung ihres Auftraggebers abhängig. Sie befinde sich in der Phase der Existenzgründung. Ihr Auftraggeber sei die Klägerin. Außerdem versuche sie weitere Auftraggeber zu aktivieren und ihre Dienste anzubieten. Ergänzend führte sie aus, der Pflegedienst teile ihr mit, welche Patienten sie zu betreuen habe. Die Erstgespräche erfolgten durch das Einsatzbüro, von dem sie eingesetzt werde. Dieses lege auch den Behandlungsplan und die Schichten fest. Der sachliche und zeitliche Umfang der geleisteten Pflege werde bei den Pflegepersonen dokumentiert. Dies könne jederzeit von den Angehörigen kontrolliert werden. Bei jedem Wechsel erfolge die Kontrolle auch durch das Einsatzbüro. An Dienstbesprechungen müsse sie nicht teilnehmen. Pflegemittel würden vom Pflegeverein oder den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Sie habe ihr Gewerbe angemeldet. In der Regel betreue sie drei Wochen rund um die Uhr, dann habe sie eineinhalb Wochen frei, dann erfolge der nächste Einsatz. Sie verrichte die gleiche Tätigkeit wie fest angestellte Mitarbeiter. Ihre Einstellung sei über eine Annonce in der Zeitung erfolgt. Die Leistung werde auf Rechnung des Auftraggebers erbracht. Sie arbeite auf Honorarbasis. Ihre Anreise erfolge mit der Bahn.
Nach Anhörung teilte Z… mit, dass sie vom Bahnhof mit einem Firmenauto zu den zu pflegenden Kunden gebracht werde. Zuvor habe sie nicht als Angestellte für die Klägerin gearbeitet. Die entsprechenden Büros würden ihr den Dienstplan geben und ihr die Arbeitszeit mitteilen. Die zu pflegenden Patienten müssten ihr die Nachweise für das Honorar unterschreiben.
Die Klägerin führte aus, Z… sei es unbenommen, Hilfspersonen oder weitere Pflegekräfte einzustellen. Dies sei nicht von ihrer Zustimmung abhängig. Die Patienten würden Z… nicht “zugeteilt”. Es verhalte sich so, dass sie Z… telefonisch einen zeitlich begrenzten Pflegeauftrag anbiete oder Z… bei ihr anrufe und ihre Dienste anbiete. Z… habe es in der Hand, ob sie einen Pflegeauftrag ausführen wolle oder nicht. Es würden keine Pflegeleistungen im allumfassenden Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) erbracht. Die Aufträge würden sich auf die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung, auch im Sinne von Gesellschaft und Unterhaltung, beschränken. Innerhalb der Ausführung ihres Auftrags sei Z… in ihrer Zeiteinteilung völlig frei. Sofern es beim Auftrag zeitliche Vorgaben gebe, entstünden diese nicht aufgrund einer Weisung, sondern seien dem Auftrag immanent. Zum Zwecke der Abrechnung der von Z… erbrachten Leistungen würden diese vom Kunden oder den Angehörigen bestätigt. Dies sei ungefähr vergleichbar mit dem Rapport eines Handwerkers. Z… übe nicht die gleiche Tätigkeit wie ihre fest angestellten Mitarbeiter aus. Die Pflegemittel würden vom Kunden, der die Pflegemittel ggfs. aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung von ihr erhalte, zur Verfügung gestellt. Die zwischen Z… und ihr getroffene Vereinbarung, dass Z… sie im Verhinderungsfall informiere und den Pflegeauftrag zurückgebe, sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Bei dem Pflegeauftrag handele es sich um ein Fixgeschäft. Z… habe keinen Einfluss auf die Preisgestaltung zwischen ihr und dem Kunden. Sie habe aber sehr wohl Einfluss auf ihre eigene Preisgestaltung.
Jeweils mit Bescheid vom 20.10.2003 stellte die Beklagte gegenüber der...