Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Urteil vom 18.07.2005; Aktenzeichen S 5 KR 4963/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene Ziffer 1 B… B… (B…) aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig ist.

Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst mit umfassender Betreuung der Pflegepersonen. Die 1953 geborene B… ist seit August 2000 als hauswirtschaftliche Familienpflegerin tätig. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer.

Im August 2000 beantragte B…, im Oktober 2000 die Klägerin, bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von B…

B… gab in ihrem Antrag an, sie pflege und betreue behinderte oder alte Menschen und führe ihren Haushalt nach Hausfrauenart, das heißt sie kaufe ein, wasche, mache Besorgungen und führe Begleitungen z.B. zum Arzt durch. Ihr Auftraggeber sei der Private Pflegedienst D… T… in P… und der Private Pflegedienst S…-H… KG. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten müsse sie nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden ihr nicht erteilt. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung der Auftraggeber abhängig. Da es sich um eine Dienstleistung handele, sei nur ein geringer Kapitaleinsatz erforderlich. Bei ihr seien dies Versicherungen, Arbeitskleidung und Telefon- und Fahrtkosten. Ihr Honorar richte sich nach der Anforderungen der Pflegestelle. Sie betreibe Werbung über Mund zu Mund Propaganda und Karten. Wenn ihr ein Auftrag nicht zusage, dann lehne sie ihn ab. Ergänzend führte sie aus, die Pflegedienste würden lediglich als Vermittler der Pflegeaufträge auftreten. Eine Vermittlungspauschale an den Auftraggeber zahle sie nicht. Sie terminiere selbst ihren Einsatz bei den zu Pflegenden. Ihre Leistungen rechne sie direkt mit dem Pflegedienst ab. An Besprechungen mit dem Auftraggeber nehme sie nicht teil. Sie nehme nur Aufträge an, wenn sie keinen Urlaub habe. Bei Krankheit beende sie den Auftrag möglichst schnell. Sie setze ein eigenes Blutdruckmessgerät ein und habe auch einen Computer. Sie legte Auftragsbestätigungen und Honorargutschriften vor. Auf nochmalige Nachfrage erklärte B…, dass sie in der Regel für 14 Tage die Pflege und Betreuung eines Kunden übernehme. Der Auftrag werde ihr telefonisch angeboten. Bei Interesse werde der erforderliche Aufwand näher erläutert und das Honorar und eventuelle Extras ausgehandelt. Sie sei nicht verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen, für die Pflege sei jedoch eine Qualifikation erforderlich. Sie lasse sich die von ihr erbrachten Leistungen vom Kunden quittieren. Für die Auftraggeber würde sie keine Pflege- und Betreuungsprotokolle führen. Im allgemeinen sei aber bei den Kunden, die sie betreue, eine so umfangreiche Versorgung erforderlich, dass gesetzlich vorgegeben wäre, dass bei jedem Kunden eine Pflegedokumentation erfolge. In eine solche mache auch sie Einträge. Sie habe verschiedenen Pflegediensten ihre Tätigkeit angeboten. Im Umfeld ihrer jeweiligen Kunden mache sie Mundpropaganda für sich und ihre Tätigkeit. Sie erbringe ihre Leistungen in ihrem Namen in Vermittlung ihres jeweiligen Auftraggebers. Aufträge, die ihren Leistungsbereich überschreiten würden, bei denen keine Einigung über das Honorar habe erzielt werden können und die nicht in ihren Zeitrahmen passen, würde sie ablehnen.

Nach Anhörung stellte die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 26.09.2002 gegenüber der Klägerin und B… fest, dass B… seit August 2000 bei der Klägerin abhängig beschäftigt sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, B… sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Dieser erteile einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise der Durchführung beträfen. Es bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Insgesamt würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass in der Tätigkeit von B… eine abhängige Beschäftigung nicht zu erkennen sei. B… sei in der Ausführung ihrer Aufträge frei und habe keinerlei Weisungen ihrerseits zu befolgen. Sie entscheide völlig frei, ob sie einen angebotenen Auftrag annehme oder nicht. Ein auf Dauer ausgerichtetes Vertragsverhältnis liege nicht vor. B… habe Einfluss auf ihre Preisgestaltung. B… stimme auch mit dem Kunden dessen Bedürfnisse und den Umfang ihrer Tätigkeit ab. Sie – die Klägerin – habe keinerlei Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Ausführung. Ihre Tätigkeiten dokumentiere B… zum Zwecke der Abrechnung oder auch teilweise zum Zwecke der Information für die ambulanten Pflegedienste. Sie könne den Auftrag grundsätzlich auch durch eine eigene Vertretung ausführen. Auch B… selbst sei der Auffassung, dass sie selbständig s...

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