Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen Erwerbsminderung. Rentenfeststellung unter der Bedingung der Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Feststellungsklage. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
1. Bei der noch nicht erfolgten Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens des Versicherten kommt eine gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisse nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG nicht in Betracht - hierzu zählt auch ein künftiger Rentenanspruch, bei dem bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und nur noch der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung aussteht (vgl BSG vom 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R = BSGE 83, 128 = SozR 3-2500 § 116 Nr 17 und BSG vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R = BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1).
2. Die Erwerbsminderung stellt kein Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG dar, sondern lediglich ein einzelnes Element eines Anspruchs, und ist daher der gerichtlichen Feststellung entzogen. Eine Elementenfeststellungsklage scheidet aus, weil über eine dem Beweis zugängliche Tatfrage gestritten wird (vgl BSG vom 18.1.1995 - 5 RJ 20/94 = SozR 3-1500 § 55 Nr 20 und entgegen LSG München vom 10.9.1987 - L 4 Lw 19/86).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der ... 1955 geborene Kläger ist Landwirt. Er beantragte am 7. November 2003, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und gab dabei an, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolge nach Feststellung der Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Februar 2004 nach Einholung ärztlicher Befundberichte und eines ärztlichen Gutachtens ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit am 16. September 2004 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2004 mangels Erwerbsminderung und Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zurück.
Die vom Kläger hiergegen am 15. Oktober 2004 fristgerecht erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 2. Mai 2005 abgewiesen, da der Kläger mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen könne und die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Erwerbsminderung unzulässig sei.
Gegen das ihm am 10. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht am 7. Juni 2005 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass zumindest eine Feststellungsklage zulässig sei und beruft sich zur Frage der Erwerbsminderung auf im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren vorgelegte ärztliche Atteste.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2005 und den Bescheid vom 6. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung unter der Bedingung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass er voll bzw. teilweise erwerbsgemindert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht ein Feststellungsinteresse des Klägers für gegeben an, verweist aber hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbsminderung auf ihre Ermittlungen im Verwaltungsverfahren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Die vom Kläger erhobene Klage ist nicht zulässig.
Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Sie haben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbsgemind...