Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klagefrist nach § 87 SGG. fehlender Zustellungsnachweis des Beklagten, der von ihm eingeschalteten Behörden oder des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Liegt kein Zustellungsnachweis des Beklagten, der von ihm eingeschalteten Behörden oder des Gerichts vor und lässt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, dass der Rechtsbehelf fristgemäß eingelegt worden ist, so gilt er als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1925 geborene Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Wegen einer am 20.09.1944 erlittenen Verwundung beantragte der Kläger am 20.12.1967 Beschädigtenversorgung. Er legte das ärztliche Gutachten des Dr. M. vom 09.01.1968, die ärztliche Bescheinigung des Arztes M. vom 12.09.1972 sowie Röntgenbilder vor. Hierzu führte Dr. E. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 01.02.1973 aus, die übersandten Röntgenaufnahmen ließen einen Schussbruch von Schien- und Wadenbein mit erheblicher Auftreibung bei gleichzeitiger Achsenknickung erkennen. Als Schädigungsfolgen würden eine Verkürzung des linken Unterschenkels, eine ausgedehnte mit der Unterlage verwachsene Narbe an der inneren Seite des linken Unterschenkels und Narben an beiden Unterschenkeln vorgeschlagen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 25 vom Hundert (v. H.). Das ehemalige Versorgungsamt (VA) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13.02.1973 mit der Begründung ab, es liege keine kriegsbedingte MdE um wenigstens 25 v. H. vor.
Der Kläger legte am 04.02.1977 den Röntgenbefund des Arztes D. vom 09.12.1976 vor. Dr. E. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.01.1978 aus, in dem Röntgenbefund seien die bereits bekannten Befunde geschildert. Die MdE betrage 10 v. H. Mit Bescheid vom 13.02.1978 lehnte das VA den in der Vorlage des Röntgenbefundes gesehenen Verschlimmerungsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Dr. E. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 27.08.1978 aus, die MdE betrage 10 v. H. Keinesfalls sei der Kläger unfähig, seinen Beruf als Maurer auszuüben. Das LVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.1978 zurück.
Am 23.09.2005 beantragte der Kläger erneut Beschädigtenversorgung und legte einen Befundbericht sowie den Röntgenbefund des Arztes D. vom 06.02.1989 vor. Dr. Sch. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.11.2005 aus, die vorgelegten Befunde entsprächen der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung. Das zuständig gewordene Landratsamt (LRA) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 06.12.2005 mit der Begründung ab, der Ablehnungsbescheid vom 13.02.1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.1978 sei nicht rechtswidrig gewesen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte das ärztliche Gutachten des Arztes W. aus dem Jahr 2006 sowie die Röntgenbefunde der Ärztin M. vom 16.01.2006 und 23.01.2006 vor. Obermedizinalrat N. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2006 aus, röntgenologisch seien die arthrotischen Veränderungen der Knie- und Hüftgelenke auch unter Berücksichtigung des Alters geringfügig und zeigten keine Seitenbetonung, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die anzunehmende Beinverkürzung links zu Folgen im Bereich der Sprung- und Kniegelenke geführt habe. Dass bei einem über 80jährigen Mann die Lendenwirbelsäule gerade aufgebaut sei, zeige, dass die einseitige Beinverkürzung auch keine schädigungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule bedingt habe. Von einer wesentlichen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sei nicht auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 wies das Regierungspräsidium St. den Widerspruch zurück. Mit Zustellungszeugnis vom 05.06.2007 teilte das Generalkonsulat der B. in B. (GK) dem Beklagten mit, der Widerspruchsbescheid sei auf das Ersuchen des Beklagten vom 16.10.2006 dem Kläger am 27.02.2007 in dessen Amtsbezirk per Einschreiben mit freiwilliger Annahmeerklärung zugestellt worden. Dem am 18.06.2007 eingegangenen Zustellungszeugnis lag die mit Schreiben des Klägers vom 29.04.2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage bei. Diese Klageschrift legte der Beklagte dem SG am 27.07.2007 vor. Auf Anfrage des SG teilte das GK unter dem 18.03.2008 mit, es könne nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls wann die Klageschrift dort eingegangen sei. Sollte die Klageschrift dort eingegangen sein, sei davon auszugehen, dass diese nicht kommentarlos an das Zustellungszeugnis angehängt, sondern mit einem Begleitschreiben abgesandt worden wäre.
Mit Urteil vom 24.04.2008 wies das SG die Klage ab. Zur Zulässigkeit der Klage wurde ausgeführt, der Nac...