Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Unterkunftsbedarfs bei Sozialhilfebezug. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Renovierungskosten für die Beseitigung selbst verursachter Schäden
Leitsatz (amtlich)
Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen grundsätzlich keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar.
Normenkette
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 36, 41 Abs. 2-3, § 42 Nr. 4 Buchst. a, § 42a Abs. 1, 2 S. 2, § 43 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 2 S. 1, § 98 Abs. 1; SGB X § 34; SGB VI § 43 Abs. 2; AGSGB XII Baden-Württemberg § 1 Abs. 1, § 2; SGG § 54 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur.
Der 1974 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (für den Zeitraum September 2021 bis August 2022 aufgrund des Bescheides vom 19. August 2021, Bl. 398 Verw.-Akte) und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung B (Bl. 352 Verw.-Akte). Eine aufgrund der Auswirkungen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung angeordnete gesetzliche Betreuung des Klägers ist von dem Amtsgericht Nürtingen mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 64 XVII 1933/18 - wegen mangelnder Betreuungsfähigkeit aufgehoben worden (Bl. 381 Verw.-Akte).
Der Kläger ist in der Tstraße in F wohnhaft, wo er in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung angemietet hat. Mit anderen Parteien des Hauses, insbesondere der über dem Kläger wohnenden Mieterin H, kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) Lärmbelästigungen. Der Vermieter des Klägers, Z, mahnte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2021 ab, da dieser - bereits im Herbst 2020 und nun erneut - verschiedenen Nachbarn vorwerfe, „unerträgliche Stimmen“ zu machen, was seine Gesundheit beeinträchtige. Der Kläger habe aufgrund vollkommen haltloser Behauptungen Strafanzeigen gegen Nachbarn gestellt und es sei zu zivilrechtlichen Streitigkeiten gekommen, auch habe er mehrfach laut in seiner Wohnung gebrüllt, um Stimmen aus seinem Kopf zu vertreiben. Sein Verhalten stelle eine ernsthafte Gefährdung des Hausfriedens dar. Er werde aufgefordert, nicht mehr in seiner Wohnung laut herumzubrüllen und die haltlosen Anschuldigungen gegen andere Hausbewohner zu unterlassen. Andernfalls müsse er mit einer Kündigung seines Mietvertrages rechnen. Nach einer erneuten Abmahnung vom 2. Februar 2021 sprach der Vermieter mit Schreiben vom 28. März 2022 dem Kläger die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2022 aus, welche er mit Vorfällen, in denen der Kläger in seiner Wohnung laut geschrien bzw. gebrüllt habe oder Nachbarn vorgeworfen habe, unerträgliche Stimmen zu machen, begründete.
Bereits am 11. Januar 2022 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Beklagten (Bl. 400 Verw.-Akte) und bat um die Übernahme von Reparaturkosten bezüglich eines Deckenschadens in seiner Wohnung. Dieser Schaden sei durch ständigen unerträglichen Lärm verursacht worden, bzw. weil „ständig jeden Tag unerträgliche deckenschütteln von oben nur über nur gegen mir an die Decke zu klopfen zu schlagen vom Junge Nachbarin über mich verursacht wurde[.]“ Hierzu legte er ein Angebot der Z Kühlräume nach Maß GmbH & Co. KG - Geschäftsführer Z - vom 9. Januar 2022 über verschiedene Deckenarbeiten (u.a. Spachteln von Löchern) zu einem Preis von 1.487,50 EUR (brutto) vor.
Auf telefonische Rückfrage am selben Tag teilte der Kläger nach dem diesbezüglichen Telefonvermerk des Beklagten (Bl. 399 Verw.-Akte) mit, dass 14 Löcher in seiner Decke festgestellt worden seien, die repariert werden müssten. Die Löcher seien durch die Mieter über ihm verursacht worden. Diese würden ständig unzumutbaren Lärm verursachen und „mit der Decke wackeln“. Um dies zu beenden, klopfe er gegen die Decke. Häufig werde dann weiterhin Lärm gemacht, um ihn zu tyrannisieren und „fertig zu machen“. Damit Ruhe einkehre, müsse er dann stärker gegen die Decke schlagen. So seien die Löcher entstanden. Er habe keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Sein Vermieter habe ihm gesagt, er solle beim Sozialamt einen Antrag stellen, da dann die Kosten übernommen würden.
Mit Bescheid ebenfalls vom 11. Januar 2022 lehnte der Bek...