Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Antrag auf Statusfeststellung. Beginn der Versicherungspflicht. Aufschub. Abstellen auf Feststellung des Vorliegens von Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen durch DRV Bund
Leitsatz (amtlich)
Eine Entscheidung, mit deren Bekanntgabe nach § 7a Abs 6 SGB 4 die Versicherungspflicht beginnt, liegt noch nicht vor, wenn die DRV Bund nur entschieden hat, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sondern erst, wenn sie das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat (Abweichung LSG München vom 28.5.2013 - L 5 R 863/12). (Die Revision wurde vom Senat zugelassen)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4).
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 € festgelegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 26.02. bis 18.12.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1971 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich geprüfter Informatiker. Zuletzt war er bis 04.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt, seither ist er als IT-Consultant freiberuflich tätig und privat krankenversichert.
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca 450 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (www.s.de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 06.12.2013).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 26.02. bis 18.12.2009 für die Klägerin tätig. Zugrunde lag ein mit “Beauftragung„ überschriebener Vertrag vom 25.02.2009, in dem die Klägerin als “Auftraggeber„ den Beigeladenen zu 1) als “Auftragnehmer„ beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum 26.02. bis 31.12.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1.400 Personenstunden, einem Stundensatz von 73,00 € und einem Gesamtvolumen von 102.200,00 € für den Kunden T-Systems mit Einsatzorten in L. und F. zu erbringen. Auszugsweise lautete der Vertrag wie folgt:
Leistungsbeschreibung:
Projekt: “MBC Pos SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung„
SDE
- Kommunikation Richtung Kunde bzgl Entwicklungsumgebung, betrieben durch Kunde (Websphere/PAI)
- Technischer Background Websphere Application Server / Rational Software Architect
- SLA Abstimmung mit Kunde
- Erfahrung mit Betrieb von Entwicklungsumgebungen
- Kundenkontakt
Infrastruktur
- Abstimmung mit D. StarConnect für Deployments
- Verantwortung für Installationshandlung / Betriebshandbuch
- Organisation von Deployments auf Kundenumgebung unter Einhaltung von Kundenrichtlinien
- Planen der Umgebung
- Sammeln / Berechnen von Sizing Informationen
- Sicherstellen der plangerechten Verfügbarkeit der Umgebungen (Systeme, Infrastruktur, Kommunikationskanäle usw.)
Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel “Leistungsbeschreibung„ des näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b) Sofern oben nichts anderes vereinbart, gilt der vereinbarte Stundensatz unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden.
c) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
d) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.
e) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
f) Sollte der Auftraggeber an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
g) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
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