Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit (hier: in der Arbeitslosenversicherung). Notarzt im Rettungsdienst. Auftragsverhältnis. Einzeleinsatz. Honorarvereinbarung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (hier: nach dem Recht der Arbeitsförderung) der notärztlichen Tätigkeit eines Arztes, der neben seiner versicherungspflichtigen Vollbeschäftigung als Facharzt in einem Klinikum aufgrund einer Honorarvereinbarung zwei- bis dreimal monatlich als Notarzt im Rettungsdienst tätig ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers zu 2 in seiner für den Kläger zu 1 ausgeübten Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst streitig.
Träger des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg (vgl. § 2 Gesetz über den Rettungsdienst (RDG)) sind die beiden baden-württembergischen Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK; vgl. Vereinbarung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg vom 22. April 1976, Bl. 49/51 VerwA). Die Durchführung des Rettungsdienstes für die Rettungsdienstbereiche O. und R. wurde auf den Kläger zu 1 übertragen (vgl. Vereinbarung vom 29. Juli/9. Oktober 2008, Bl. 52/55 VerwA). Dieser hat die für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendigen Strukturen in Form von Einrichtungen und deren personelle und sächliche Ausstattung vorzuhalten. Dementsprechend betreibt der Kläger zu 1 die Rettungswachen und Rettungsfahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung. Zudem ist er Träger der DRK Rettungsdienst O. gGmbH, die in Kooperation mit dem Landkreis O. die integrierte Rettungsleitstelle (vgl. § 6 RDG) mit Sitz in Of. betreibt. Zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst schlossen der Kläger zu 1, die DRK Rettungsdienst O. gGmbH und das Landratsamt O. als Krankenhausträger einen Vertrag über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes gemäß § 10 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 2 RDG, der u.a. Regelungen über die Erstellung der Dienstpläne für den Notarztdienst und die Vergütung der jeweils eingesetzten Ärzte enthält, die sich danach richtet, ob diese von den Kliniken des O. oder des Klägers zu 1 zur Verfügung gestellt werden (vgl. Vertrag vom 14. Oktober 2013, Bl. 141 VerwA).
Auf der Grundlage des gemäß § 3 RDG vom Innenministerium Baden-Württemberg erstellten „Rettungsdienstplans 2014 Baden-Württemberg“ besetzt der Kläger zu 1 in seinem Rettungsdienstbereich ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) im 24-Stunden-Dienst an sieben Tage pro Woche. Das NEF dient dem schnellen Heranführen des Notarztes an den Notfallort, wobei die medizinisch-technische Ausrüstung die Primärversorgung von Notfallpatienten ermöglicht. Das NEF wird dabei im Rahmen des Rendevous-Systems eingesetzt, d.h. der Notarzt wird mit dem NEF zum Notfallort gefahren und trifft dort mit dem Rettungswagen (RTW) zusammen. Der RTW dient der Versorgung von Patienten, die vital gefährdet sind bzw. bei denen die Ausstattung eines RTW erforderlich ist oder bei denen die Erforderlichkeit zu erwarten ist (Stabilisieren und Aufrechterhalten der Vitalfunktionen vor und während des Transports; vgl. Nr. 4.1 Rettungsdienstplan 2014). Für die notärztliche Besetzung des NEF bedient sich der Kläger zu 1 zum einen des bei ihm beschäftigten Notarztes und zum anderen aus einem Pool freier Notärzte, die ihre Dienste anhand eines Internetplanes anbieten. Die vom Kläger zu 1 in dieser Form herangezogenen Notärzte stellen diesem die erbrachten Dienste jeweils monatlich in Rechnung, und zwar entsprechend des erwähnten Vertrages vom 14. Oktober 2013 für jede geleistete Stunde 30,00 € und jeden Einsatz 40 € (Einsatzpauschale). Die Organisation der Notarztdienste, die im Regelfall in Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden, erfolgt durch den beim Kläger zu 1 beschäftigten Notarzt, dem neben seinen Notarztdiensten weitere Verwaltungsaufgaben übertragen sind. Der Standort des NEF befindet sich in der Rettungswache in H. Dort steht den diensthabenden Notärzten während der einsatzfreien Zeit ein Notarztzimmer mit Schreibtisch, Computer und Bett zur Verfügung. Die Entscheidung, ob im Falle eines Rettungseinsatzes ein Notarzt hinzugezogen wird, wird seitens der Leitstelle getroffen. Im Falle eines entsprechenden Einsatzes wird das NEF mit dem Notarzt und einem Rettungsassistenten besetzt (vgl. § 9 Abs. 1 RDG), der das Fahrzeug zum Einsatzort fährt. Während des Einsatzes hat der Notarzt in medizinischen Fragestellungen gegenüber dem weiteren vor ...