Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung des GdB mit dem Tod des Anspruchsinhabers
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs 1 SGB 9 erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder nach Erbrecht noch aufgrund sozialrechtlicher Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (Anschluss an BSG vom 6.12.1989 - 9 RVs 4/89 = BSGE 66, 120ff = SozR 3870 § 4 Nr 4).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der verstorbenen Mutter des Kläger zu 1. beziehungsweise Ehegattin des Klägers zu 2. (E) bereits ab 16.11.2000.
Die 1946 geborene E beantragte am 27.09.2001 die Feststellung ihres GdB. Das damalige Versorgungsamt H. (VA) zog über Dr. J. und über die K.-Klinik Bad N. ärztliche Unterlagen über E bei. Dr. L. berücksichtigte in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.02.2002 als Behinderungen ein Plasmozytom (Teil-GdB 70), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) sowie eine Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke und des rechten Kniegelenks (Teil-GdB 10) und bewertete den Gesamt-GdB mit 80. Mit Bescheid vom 12.02.2002 stellte das VA den GdB mit 80 ab 01.08.2001 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen “erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr„ (G) fest.
Auf ihren Antrag vom 22.04.2002 bewilligte die ehemalige BfA der E mit Bescheid vom 25.06.2002 ab 01.03.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit, welche auf ihren Antrag vom 04.06.2003 sodann mit Bescheid vom 14.08.2003 ab 01.09.2003 auf Dauer weiterbewilligt wurde.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zog das VA den Arztbrief des Dr. L., Medizinische Klinik und Poliklinik H., vom 05.08.2009 bei. Dr. G. bewertete in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2004 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Teil-GdB-Werte den Gesamt-GdB nur noch mit 70. Mit Bescheid vom 19.11.2004 teilte das VA der Klägerin mit, aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung sei derzeit nicht beabsichtigt, den GdB herabzusetzen.
Am 02.08.2006 beantragte E die Feststellung ihres GdB rückwirkend ab 01.01.2000. Ihrem Antrag fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen bei. Dr. M. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.10.2006 aus, das Plasmozytom bestehe seit Juni 2001. Eine rückwirkende Feststellung des GdB sei daher nur bis zum 01.06.2001 möglich. Ab 01.01.2000 könne nur ein GdB von 20 anerkannt werden. Mit Bescheid vom 12.10.2006 stellte das nun zuständig gewordene Landratsamt R.-Kreis (LRA) den GdB mit 20 vom 01.01.2000 bis zum 31.05.2001 und mit 80 vom 01.06.2001 bis zum 31.07.2001 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab 01.06.2001 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitere rückwirkende Feststellung könne nicht getroffen werden, da für diesen Zeitraum keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorlägen beziehungsweise dies die vorhandenen medizinischen Unterlagen über die betreffenden Funktionseinschränkungen nicht zuließen.
Hiergegen legte E unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen Widerspruch ein. Dr. St. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.10.2006 aus, es ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Das multiple Myelom sei im Juni 2001 diagnostiziert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Schwerbehindertenrecht stehe eine rückwirkende Rücknahme von Verwaltungsakten im Ermessen der Behörde, wobei es nicht ermessenswidrig sei, diese Rückwirkung grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken. Danach sei eine Rückwirkung grundsätzlich längstens bis zum 01.01.2002 möglich. Ungeachtet dessen sei das multiple Myelom erstmals im Juni 2001 diagnostiziert worden. Mithin sei auch aus medizinischen Gründen eine weitergehende rückwirkende Feststellung nicht möglich.
Hiergegen erhob E am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung führte sie aus, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handle, der eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab 01.11.2000 ermögliche. Ein im Juni 2001 festgestelltes multiples Myelom mit einem Teil-GdB von 70 unterliege einer Entwicklungsgeschichte. Nach dieser sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass die beschriebene Funktionsbehinderung am 01.11.2000 mindestens mit einem Teil-GdB von 50 bestanden habe. Vorgelegt wurde der Arztbrief des Prof. Dr. B., Augenklinik am Universitätsklinikum H., vom 13.11.2006.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 wies das SG die Klage ab. In Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum seien weder das Vorliegen der Gesundheitsbeeinträchtigung in Form eines Myeloms noch daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen nachgewiesen. Im Übrigen scheite...