Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996. Höchsteinkommensgrenze. Berücksichtigung der Unterkunftskostenanteile aller im Haushalt lebenden Kinder
Orientierungssatz
Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag gem § 6a Abs 1 Nr 3, Abs 4 BKGG 1996 sind alle im Haushalt der Anspruchsberechtigten lebenden Kinder zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie nach den Vorschriften des SGB 2 Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wären. Die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten sind nicht nach dem Kopfprinzip aufzuteilen und nicht um den Anteil zu bereinigen, der auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber ebenfalls im Haushalt lebende Kinder entfällt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.07.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags für den Monat September 2010.
Die 1964 geborene Klägerin bewohnte bis 30.09.2010 gemeinsam mit ihren Kindern Y (geb. 1986), D. (geb. 1988) und K. (geb. 1995) eine 88,29 qm große Vierzimmerwohnung in der B.str. .in F. Für diese Wohnung war eine Warmmiete in Höhe von 555,97 € monatlich zu entrichten. Die Klägerin erzielte in der streitgegenständlichen Zeit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.268,66 € brutto. Das Kind D. bezog im September 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 788,00 € monatlich und erhielt Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 €.
Nachdem Anträge auf Kinderzuschlag zuletzt wegen zu geringen Einkommens (Bescheid vom 09.06.2009 und Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009) und wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; Bescheid vom 31.08.2009) abgelehnt worden waren, beantragte die Klägerin am 12.08.2010 erneut die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab 01.09.2010. Mit Bescheid vom 18.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag wegen Überschreitens der Höchsteinkommensgrenze ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.08.2010 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, ihres Erachtens müssten auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrenze und bei der Festsetzung des höchstmöglichen Kinderzuschlags alle drei Kinder berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung des Kinderzuschlags sei das Nichtüberschreiten der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Das elterliche Einkommen oder Vermögen nach §§ 11, 12 SGB II dürfe ohne Berücksichtigung des Wohngeldes nicht höher sein als die Summe aus dem elterlichen Bedarf und dem Gesamtkinderzuschlag. Letzterer betrage 280,00 €, da nur zwei Kinder zu berücksichtigen seien. Der elterliche Gesamtbedarf liege bei 534,52 € (Regelleistung: 359,00 €; Mehrbedarf für Alleinerziehende: 43,00 €; elterlicher Anteil an den KdU: 138,99 €). Damit ergebe sich eine Höchsteinkommensgrenze von 814,52 €, die durch das maßgebliche Einkommen in Höhe von 926,73 € überschritten werden. Deshalb stehe der Klägerin kein Anspruch auf Kinderzuschlag zu.
Mit der am 21.01.2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 20.07.2012 hat das SG den Bescheid vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat September 2010 einen Kinderzuschlag in Höhe von 155,00 € zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, bei der Ermittlung der anteiligen KdU (als Teil des Bedarfs der Klägerin) habe die Beklagte das Kind D. zu Unrecht herausgerechnet. Tatsächlich liege der Anteil der Klägerin am Bedarf für KdU bei 284,71 €. Das Gesamteinkommen von 943,27 € liege damit unterhalb der ermittelten Bemessungsgrenze. Bei der Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags sei der elterliche Bedarf von 686,71 € dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 943,26 gegenüberzustellen. Es verblieben somit Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 256,55 €. Von dieser Summe sei für je 10,00 €, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5,00 € zu mindern. Es ergebe sich somit ein Minderungsbetrag von 125,00 €; der Gesamtkinderzuschlag betrage dementsprechend 155,00 €.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 14.09.2012 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Bei der Aufteilung der KdU seien nur solche Kosten und Personen anzusetzen, die dem Leistungsgefüge des SGB II unterfallen. Dies sei bei dem Kind D. nicht der Fall, da dieses seinen Bedarf durch eigenes Einkommen decken könne und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre.
Mit Beschluss...