Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Klage auf ein Persönliches Budget

 

Orientierungssatz

Zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit einer Klage auf Gewährung eines persönlichen Budgets gem § 54 SGB 12 iVm §§ 17, 159 SGB 9 und § 3 BudgetV.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger noch die Gewährung eines monatlich pauschalierten Budgets als Maßnahme der Eingliederungshilfe.

Der ... 1959 geborene Kläger ist mit Bescheid des Landratsamts E... vom 20. August 2008 wegen einer Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von 70 v.H. seit dem 28. Juli 2008 als Schwerbehinderter anerkannt. Der frühere Berufssportler, der dauerhaft erwerbsgemindert ist (Gutachten Dr. H... vom 7. Juli 2008), bezieht von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 8. Februar 2009 beantragte der Kläger ein persönliches Budget beim Beklagten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. April 2009 versagte der Beklagte die beantragte Leistung der Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Mit Schreiben vom 8. August 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten schriftlich die Gewährung von 600 € zur Durchführung einer Urlaubsreise mit seinem Sohn. Mit Schreiben vom 9. August 2009 beantragte er die Zurverfügungstellung eines Kleinwagens bei der Beklagten. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom 29. August 2009 (S. 3) nochmals die Bewilligung eines persönlichen Budgets in Höhe von 1400 € monatlich. Mit Bescheid vom 21. August 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Urlaubsgeldes von 600 € ab. Dies gehöre nicht zu den einmaligen Beihilfen im Sinne des § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2009 - eingegangen bei der Beklagten am 28. August 2009 - Widerspruch. Jeder Hartz IV-Empfänger habe Anspruch auf eine Woche Urlaub. Deshalb sei auch ihm mit seinem Kind Urlaubsgeld zu gewähren. Geplant sei eine Reise zu Bekannten als Rundreise. Ersatzweise wolle er mit seinem Sohn zu Weihnachten einen Winterskiurlaub durchführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen für eine Urlaubsreise zurück. Leistungen für Urlaubsreisen seien aus Mitteln der Sozialhilfe nicht möglich. Auch eine darlehensweise Gewährung komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Urlaubsreise nicht um einen unabweisbaren Bedarf handele.

Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er habe als Schwerbehinderter ein Recht auf Urlaub. Wenn der Beklagten 600 € zu hoch erschienen, sei er auch mit einem gekürzten Budget von 500 € für eine Urlaubsreise einverstanden. In diesem Falle würde er alleine reisen und unternehme eine Sprach- und Kulturreise. Darüber hinaus begehre er ein persönliches Budget in umfassender Weise. Würde ihm dies bewilligt werden, würden sich die Einzelanträge erübrigen. Außerdem benötige er ein Kraftfahrzeug. Er erwarte die Gleichstellung mit dem Durchschnitt aller 50-jährigen Kfz-Schlosser im Bundesgebiet, da er im Dezember 1959 geboren sei und den Beruf des Kfz-Schlossers erlernt habe. Die statistische Ermittlung sei jährlich pro - bzw. degressiv anpassbar. Durch die nunmehr über 2-jährige Weigerung der Einrichtung eines persönlichen Budget für Behinderte sei er an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehr eingeschränkt. Er sehe sich als Schwerbehinderter diskriminiert und bitte um Hilfe zur Gleichstellung.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Gewährung eines persönlichen Budgets zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für Freizeitmaßnahmen sowie für die Finanzierung eines Bürgermeisterwahlkampfes mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 bestandskräftig abgelehnt worden seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger erstmals in der Klagebegründung vom 9. Oktober 2009 ein persönliches Budget zur Anschaffung eines Kraftfahrzeug beantragt habe, handele es sich um einen neuen Streitgegenstand; über diesen Streitgegenstand sei mit den durch die am 7. September 2009 erhobene Klage allein angefochtenen Bescheide nicht entschieden worden. Der Beklagte habe über den Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets und einer Kfz-Beihilfe mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2010 entschieden. In den im vorliegenden Klageverfahren eingegangenen Schriftsätzen könne keine inzidente Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 gesehen werden, weil sich de...

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