Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Antrag auf Invalidenleistungen in der Schweiz. Antragsgleichstellung. keine Bindung an die Entscheidung der schweizer Rentenversicherungsträger über das Vorliegen von Invalidität für den deutschen Rentenversicherungsträger. Berufsschutz eines Stuckateur-Meisters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein in der Schweiz gestellter Antrag auf Invalidenleistungen gilt als Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung in Deutschland. An die Entscheidung der schweizer Rentenversicherungsträger über das Vorliegen von Invalidität ist ein bundesdeutscher Leistungsträger nicht gebunden.

2. Zum Berufsschutz als Stuckateur-Meister.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.

Der am ... 1960 geborene Kläger, e. Staatsbürger, erlernte in den Jahren 1975 bis 1978 im Bundesgebiet den Beruf des Gipsers und war anschließend - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - in diesem Beruf sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im April 1983 bestand er die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk (Bl. 26 Senats-Akte) und war - wiederum unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis April 1984 im erlernten Beruf sozialversicherungspflichtig tätig. Nach eigenen Angaben betrieb er sodann als Selbstständiger bis Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre ein Gipser- und Malerunternehmen bzw. betätigte sich als Generalunternehmer im Schlüsselfertigbau, wobei von Mitte 1984 bis Mitte 1985 im Versichertenkonto des Klägers Handwerkerpflichtbeitragszeiten hinterlegt sind (vgl. Versicherungsverlauf S. 205 VerwA). Im Anschluss an diese selbstständige Tätigkeit war der Kläger nach eigenen Angaben bis Mitte der 90er Jahre im Beitrittsgebiet als “vereidigter Beamter„ für den Freistaat S. bzw. den Landrat des Landkreises P. tätig - wo er u.a. am Aufbau einer Berufsschule respektive eines Labors für Baustoffprüfung mitwirkte und für die Handwerkskammer Dresden arbeitete (vgl. Bl. 29 Senats-Akte) - sowie sozialversicherungspflichtig (s. Versicherungsverlauf S. 205 VerwA) als Lehrer für das Technologiepraktikum im Beruflichen Schulzentrum für Technik P. beschäftigt, wo er als Stuckateurmeister Lehrlinge in den Berufsrichtungen Maurer, Zimmerer und Dachdecker ausbildete (vgl. Zeugnis Bl. 27 Senats-Akte). Bis Anfang des Jahres 2000 arbeitete der Kläger sodann - sozialversicherungspflichtig (s. Versicherungsverlauf S. 206 VerwA) - in einem Baugeschäft mit Bauleitung bzw. als Gipsermeister/Polier. Als Gipsermeister respektive Vorarbeiter war der Kläger anschließend von März 2000 bis Anfang 2002 sozialversicherungspflichtig in der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschäftigt (vgl. Versicherungskontoauszug S. 33 VerwA). Von Oktober 2002 - mit Unterbrechungen - bis Ende 2010 betrieb und führte der Kläger (ebenfalls in der Schweizerischen Eidgenossenschaft) nach eigenen Angaben Gipserunternehmen (u.a. eine GmbH, später ein Einzelunternehmen, s. Angaben S. 127 VerwA). Nach Betriebsübergang auf seine Söhne und Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit Ende 2010 (s. S. 48 VerwA; anders die Angaben im Berufungsverfahren: ab 2008 angestellt, Bl. 29, 55 Senats-Akte) ist er - mit Unterbrechungen, auch durch Arbeitsunfähigkeit - im Familienbetrieb in reduziertem Umfang sozialversicherungspflichtig als Gipser(helfer) beschäftigt (Arbeitgeberauskunft Bl. 55 Senats-Akte).

Im März/April 2008 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik B. - Spezialklinik für Traumatologische Akutrehabilitation, Berufliche Integration und Medizinische Expertisen - in B. (CH) teil, aus der er ausweislich des ärztlichen Austrittberichtes zu 100 v.H. arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Gipser entlassen wurde. Mittelschwere Arbeiten (mit Hantieren von Lasten von 15 bis 25 kg) ohne Kniebelastungen links und ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe links seien dem Kläger noch ganztags zumutbar (Diagnosen: Zustand nach komplexer Läsion des medialen Meniskus links und Ruptur des hinteren Kreuzbands mit noch bestehendem Bindegewebsschlauch im Juni 2007, Zustand nach Kniearthroskopie und Korbhenkelresktion des medialen Meniskus links im Oktober 2007, Zustand nach Knie-Punktion und Infiltration links im Januar 2008, Psoriasis-Arthritis - medikamentös behandelt -, Diabetes mellitus, normochrome und normocytäre Anämie, Zustand nach HWS- und BWS-Distorsionstrauma bei Autounfall 2005, Zustand nach Quetschtrauma der rechten Hand 2013).

Auf den am 30.05.2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (zukünftig nur IV-Stelle) gestellten Antrag auf Gewährung von Invalidenleistungen nach schweizerischem Recht (sog. IV-Leistungen) - im Rahmen dessen der Kläger u.a. ein...

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