Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB 7. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. "soccer player‚s ankle". krankhafte Veränderungen am Sprunggelenk bei einem Profifußballer
Leitsatz (amtlich)
Krankhafte Veränderungen am Sprunggelenk bei einem Profifußballer sind nicht als Wie-BK anzuerkennen. Seit der Überprüfung der BKV hinsichtlich dieser Erkrankung durch den Verordnungsgeber Mitte 2015 sind keine neuen gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zum "soccer player‚s ankle" festzustellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Erkrankung der Sprunggelenke als sogenannte Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) im Sinne des § 9 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) streitig.
Der 1973 geborene Kläger war von 1994 bis 2007 als Profifußballer tätig (Bl. 32 f. VA) und bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Während dieser Zeit kam es immer wieder zu Verletzungen mit Beteiligung beider Sprunggelenke, die ärztlich behandelt wurden (Bl. 40 ff. VA). Die Gewährung von Verletztenrente auf Grund mehrerer angeschuldigter Ereignisse lehnte die Beklagte ab (s. Bescheide vom 20.05.2014, Bl. 88 f., 108 f., 133 f., 155 f. 167 f. VA), da jeweils keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 v.H. vorliege.
Am 04.08.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine „schweren degenerativen Veränderungen im Bereich beider Sprunggelenke“ mit Sprunggelenksarthrosen wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und verwies auf das „soccer player‘s ankle“-Krankheitsbild („Fußballergelenk“) bei langjähriger Belastung im Rahmen von „Kontaktsportarten“ (namentlich Fußball).
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit, dass keine neuen, gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse i.S.d. § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach eine bestimmte Personengruppe, insbesondere Profifußballspieler, auf Grund der besonderen Einwirkungen bei der beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung an degenerativen Sprunggelenksveränderungen bzw. Sprunggelenksarthrosen leide, vorlägen und sich nach ihrer Kenntnis bisher auch nicht der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dieser Thematik befasst habe und auch keine entsprechenden Beratungen geplant seien (Bl. 24 VA). Der seitens der Beklagten eingeschaltete „Staatliche Gewerbearzt“ teilte im Oktober 2014 mit (Bl. 182 VA), dass neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach krankhafte Veränderungen an den Sprunggelenken bzw. Sprunggelenksarthrosen durch besondere berufliche Belastungen wie beim Kläger als Profifußballer verursacht werden könnten, nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 lehnte die Beklagte (u.a.) die Anerkennung der degenerativen Veränderungen im Bereich beider Sprunggelenke/Sprunggelenksarthrose als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gehörten diese Veränderungen nicht zu den in der BK-Liste genannten Erkrankungen und könnten auch nicht wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, da neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach krankhafte Veränderungen an den Sprunggelenken bzw. Sprunggelenksarthrosen durch besondere berufliche Belastungen als Profifußballer verursacht werden könnten, nicht vorlägen. Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Wie-BK erhob der Kläger Widerspruch und verwies erneut auf das „soccer player‘s ankle“ und namentlich auf eine in der Literatur („Massada 1991“) beschriebene Häufigkeit von bis zu 60 v.H. bei professionellen Fußballspielern. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2015 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und sein Begehren auf Anerkennung einer Wie-BK unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Sprunggelenksproblematik bei Fußballern dem Verordnungsgeber nicht bekannt gewesen bzw. noch keiner Nachprüfung unterzogen worden seien.
Das SG hat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten (Untersuchungstag: 17.12.2015) und eine ergänzende Stellungnahme (Bl. 73 f. SG-Akte) bei dem C eingeholt. Dieser hat beim Kläger im Bereich des linken Sprunggelenks reizlose Narben nach mehrfacher Operation, eine angegebene Gefühlsminderung im Narbenbereich am linken Innenknöchel sowie eine Beweglichkeitseinschränkung hinsichtlich der Fußhebung und Fußsenkung und im Bereich des rechten Sprunggelenks reizlose Narben nach mehrfachen Operationen, eine diskrete Verplumpung der Gelenkkontur sowie eine endgrad...