Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Überprüfungsantrag für mehrere Bewilligungszeiträume. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Streitgegenstand. Wert des Beschwerdegegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB 10 rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs 1 S 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils entsprechend § 44 Abs 1 S 1 SGB 12 in eigenständigen Bewilligungsbescheiden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu finden ist (Anschluss an LSG Neubrandenburg vom 5.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - zum SGB 2).
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; SGB X § 44; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht in der Sache die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Streit.
Der geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 692,37 € monatlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 19. Januar 2009 ab 1. Juli 2009 auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2009 den Betrag von 700,21 €, u.a. aufgrund der Anpassung der Regelsätze in der Sozialhilfe, der Abzugsbeträge für Haushaltsenergie sowie der Erhöhung seiner Erwerbsminderungsrente. Der Beklagte ging hierbei von einem Regelbedarf in Höhe von (zum damaligen Zeitpunkt) 359,00 € abzüglich einer Energiepauschale von 6,79 € aus und berücksichtigte hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 318,00 € sowie Heizungskosten in Höhe von 30,00 € monatlich.
Hiergegen erhob der Kläger im Juli 2009 Widerspruch mit der Begründung, der Abzug der Energiepauschale sei genauso wenig rechtens wie die nicht berücksichtigten Stellplatzgebühren (12,00 € monatlich).
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 wurde vom Beklagten hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Stellplatzgebühren in Höhe von monatlich 12,00 € als unzulässig angesehen, da der hier angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2009 lediglich die bereits im Bescheid vom 26. Oktober 2007 für die Zeit ab 1. September 2007 getroffenen Regelung hinsichtlich der Gewährung von Unterkunftskosten zitiere, eine neue diesbezügliche Sachentscheidung jedoch nicht getroffen habe. Sein Widerspruch hinsichtlich der Stellplatzgebühren sei daher als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gewertet worden.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Stellplatzgebühr nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) seien Kosten für einen Stellplatz regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil diese ebenso wenig wie etwa eine Garage unter den Begriff der “Unterkunft„, die auf die Beherbergung von Menschen und nicht von Autos abziele, gefasst werden könne. Die Übernahme der Stellplatzmiete komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Anmietung zwingend im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehe. In der Regel sei hier jedoch die Weitervermietung zumutbar, sodass davon auszugehen sei, dass die Stellplatzgebühren zu Recht nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger im November 2009 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewertete der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Stellplatzgebühren als unzulässig und verwies auf den Überprüfungsbescheid vom gleichen Tag (siehe oben) und wies im Übrigen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juni 2009 zurück, da es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 14/11b AS 15/07 R) nicht zu beanstanden sei, wenn von dem im Regelsatz enthaltenen Betrag für Strom bzw. Haushaltsenergie 30% der Warmwasseraufbereitung zugerechnet würden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe mit Schreiben vom 18. Mai 2009 bzw. 25. Mai 2009 Empfehlungen zur Fortschreibung der Abzugsbeträge für die in den Regelsätzen bzw. Regelleistungen enthaltenen Warmwasserkostenanteile gegeben. Danach betrage der Warmwasserkostenanteil (30% der Haushaltsenergie) auf der Basis der EVS 2003 1,89% des Eckregelsatzes, ab 1. ...